Norm
ABGB §390Rechtssatz
Unzulässigkeit des Rechtsweges für das Begehren des Finders auf Herausgabe der gefundenen Sache zur Benützung nach § 392 ABGB, ebenso für das Herausgabebegehren des sein Recht gehörig dartuenden Eigentümer der Sache nach § 391 ABGB. Selbst in dem Falle des gerichtlichen Erlages des Fundgegenstandes oder das aus seiner Feilbietung erzielten Erlöses steht die Verfügung hierüber nur der Ortsobrigkeit zu.
Entscheidungstexte
European Case Law Identifier (ECLI)
ECLI:AT:OGH0002:1958:RS0011024Dokumentnummer
JJR_19580305_OGH0002_0020OB00010_5800000_001