Norm
ABGB §305Rechtssatz
Der gemeinte Wert eines weder durch Losungswort noch auf andere Weise gesperrten Sparbuches richtet sich nach dem Betrag, bis zu den der Finder im Bereich des Möglichen eine Auszahlung hätte verlangen können.
Entscheidungstexte
European Case Law Identifier (ECLI)
ECLI:AT:OGH0002:1975:RS0010070Dokumentnummer
JJR_19750925_OGH0002_0070OB00156_7500000_001