Norm: ABGB §261ABGB §262
Rechtssatz: Die Verpflichtung zur Legung der Schlußrechnung kommt nicht nur im Fall der Beendigung der Vormundschaft (hier: Verlassenschaftskurator) zum Tragen, sondern auch in dem in § 261 ABGB ausdrücklich geregelten Fall der Übergabe der Verwaltung des Vermögens an einen anderen Vormund. Entscheidungstexte 8 Ob 2272/96t Entscheidungstext OGH 17.10.1996 8 O... mehr lesen...
Norm: ABGB §262ABGB §266AußStrG §215 Abs1JN §1 DVc1
Rechtssatz: Nur wenn vom Vormund geltend gemachte Aufwendungen im Rahmen einer ihm obliegenden Vermögensverwaltung im engeren Sinn angefallen sind und der Vormund sie aus dem Mündelvermögen entnehmen hatte können. ist auch noch nach eingetretener Volljährigkeit Raum für eine Entscheidung des Vormundschaftsgerichtes im Rahmen der Genehmigung der Schlußrechnung. Entscheidungs... mehr lesen...
Norm: ABGB §232ABGB §238ABGB §241ABGB §262AußStrG §14 D1bAußStrG §14 Abs1 D1d5AußStrG §203
Rechtssatz: Umfang der Prüfungspflicht des Gerichtes im Rahmen der Rechnungslegung eines Vormundes, Kurators oder Beistandes. Entscheidungstexte 1 Ob 98/67 Entscheidungstext OGH 01.06.1967 1 Ob 98/67 Veröff: JBl 1968,92 1 Ob 98/73 Entscheidungstext... mehr lesen...
Norm: ABGB §238ABGB §262AußStrG §203 ffAußStrG §217JWG §18 Z7
Rechtssatz: Es ist mit §§ 238, 262 ABGB offenbar unvereinbar, eine von einem solchen Dritten dem Gericht übermittelte Abrechnung, solange sich der Vormund nicht mit ihr identifiziert hat, als Abrechnung (Schlußrechnung) zu behandeln, durch einen Sachverständigen (auf Kosten des Mündels) überprüfen zu lassen und dergleichen. Entscheidungstexte ... mehr lesen...
Norm: ABGB §238ABGB §262AußStrG §203 ffAußStrG §217JWG §18 Z7
Rechtssatz: § 18 Z 7 JWG befreit die Bezirksverwaltungsbehörde nicht von der durch §§ 238, 262 ABGB, 217 AußStrG normierten Verpflichtung, das vorhandene Vermögen und seine Übergabe an das volljährig gewordene Mündel auszuweisen. Entscheidungstexte 1 Ob 137/64 Entscheidungstext OGH 08.10.1964 1 Ob 137/64 ... mehr lesen...
Norm: ABGB §262AußStrG §2 Z7 H4
Rechtssatz: Hinsichtlich der Legung, Prüfung und Erledigung der Vormundschaftsrechnung ist stets von Amts wegen vorzugehen, eine Verweisung auf den Rechtsweg daher ausgeschlossen; das gilt auch für die Schlußrechnung. Entscheidungstexte 1 Ob 122/61 Entscheidungstext OGH 20.12.1961 1 Ob 122/61 EvBl 1962/180 S 211 ... mehr lesen...
Norm: ABGB §262ABGB §263AußStrG §2 Abs2 Z7 H4AußStrG §203 ff
Rechtssatz: Dem ehemaligen Vormund obliegt die Erstattung des Schlußrechnung gegenüber dem Gerichte sowie die Übergabe des Vermögens des Mündels. In diesen Belangen hat das Gericht nach der Regelung der §§ 203 ff sowie des § 217 AußStrG im Außerstreitverfahren vorzugehen. Eine Verweisung der Beteiligten auf den Rechtsweg § 2 Abs 2 Z 7 AußStrG ist in dieser Hinsicht ausgeschlossen, wei... mehr lesen...
Norm: ABGB §184ABGB §262PStG §30
Rechtssatz: Die Rechtsauffassung, daß die aus der Bestimmung des § 181 ABGB resultierende Verpflichtung des Gerichtes, die Auflösung eines Adoptionsvertrages auch dann in die Gerichtsakten einzutragen, wenn das Wahlkind großjährig ist, sowie die Mitteilungspflicht des Gerichtes an das Standesamt (Altmatrik), eine Überprüfung des Adoptionsauflösungsvertrages unter dem Gesichtspunkt seiner Rechtsgültigkeit rechtfe... mehr lesen...
Norm: ABGB §238ABGB §262AußStrG §203 ff
Rechtssatz: Wer, ohne Vormund zu sein, das Vermögen eines Mündels verwaltet, kann im Pflegschaftsverfahren nicht zur Rechnungslegung verhalten werden. Entscheidungstexte 1 Ob 905/52 Entscheidungstext OGH 12.11.1952 1 Ob 905/52 1 Ob 137/64 Entscheidungstext OGH 08.10.1964 1 Ob 137/64 ... mehr lesen...