Norm
ABGB §262Rechtssatz
Hinsichtlich der Legung, Prüfung und Erledigung der Vormundschaftsrechnung ist stets von Amts wegen vorzugehen, eine Verweisung auf den Rechtsweg daher ausgeschlossen; das gilt auch für die Schlußrechnung.
Entscheidungstexte
European Case Law Identifier (ECLI)
ECLI:AT:OGH0002:1961:RS0006648Dokumentnummer
JJR_19611220_OGH0002_0010OB00122_6100000_001