Norm
ABGB §184Rechtssatz
Die Rechtsauffassung, daß die aus der Bestimmung des § 181 ABGB resultierende Verpflichtung des Gerichtes, die Auflösung eines Adoptionsvertrages auch dann in die Gerichtsakten einzutragen, wenn das Wahlkind großjährig ist, sowie die Mitteilungspflicht des Gerichtes an das Standesamt (Altmatrik), eine Überprüfung des Adoptionsauflösungsvertrages unter dem Gesichtspunkt seiner Rechtsgültigkeit rechtfertigen, ist bedenkenfrei.
Entscheidungstexte
European Case Law Identifier (ECLI)
ECLI:AT:OGH0002:1959:RS0048826Dokumentnummer
JJR_19590415_OGH0002_0060OB00128_5900000_001