RS OGH 1986/2/19 3Ob625/85, 1Ob674/87

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Veröffentlicht am 19.02.1986
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Norm

ABGB §262
ABGB §266
AußStrG §215 Abs1
JN §1 DVc1

Rechtssatz

Nur wenn vom Vormund geltend gemachte Aufwendungen im Rahmen einer ihm obliegenden Vermögensverwaltung im engeren Sinn angefallen sind und der Vormund sie aus dem Mündelvermögen entnehmen hatte können. ist auch noch nach eingetretener Volljährigkeit Raum für eine Entscheidung des Vormundschaftsgerichtes im Rahmen der Genehmigung der Schlußrechnung.

Entscheidungstexte

European Case Law Identifier (ECLI)

ECLI:AT:OGH0002:1986:RS0008449

Dokumentnummer

JJR_19860219_OGH0002_0030OB00625_8500000_001
Quelle: Oberster Gerichtshof (und OLG, LG, BG) OGH, http://www.ogh.gv.at
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