Norm
ABGB §261Rechtssatz
Die Verpflichtung zur Legung der Schlußrechnung kommt nicht nur im Fall der Beendigung der Vormundschaft (hier: Verlassenschaftskurator) zum Tragen, sondern auch in dem in § 261 ABGB ausdrücklich geregelten Fall der Übergabe der Verwaltung des Vermögens an einen anderen Vormund.
Entscheidungstexte
European Case Law Identifier (ECLI)
ECLI:AT:OGH0002:1996:RS0105982Dokumentnummer
JJR_19961017_OGH0002_0080OB02272_96T0000_001