E n t s c h e i d u n g s g r ü n d e: I. Verfahrensgang und Sachverhalt 1. Die minderjährige Beschwerdeführerin, eine Staatsangehörige der russischen Föderation, stellte am 27.02.2008 einen Antrag auf internationalen Schutz und brachte diesen am selben Tag bei der Erstaufnahmestelle Ost ein (vgl. AIS-Auszug). Eine EURODAC-Anfrage vom gleichen Tag ergab, dass die Beschwerdeführerin bereits am 25.02.2008 in Lublin (Polen) einen Asylantrag gestellt hatte. Ebenfalls am selben Tag erfolgte... mehr lesen...
Rechtssatz:
Rechtssatz: 2 Der Asylgerichtshof kommt daher zum Ergebnis, dass eine im Ausland nach ausländischem Recht geschlossene Ehe nicht die Rechtswirkungen des § 175 ABGB hat. Diese Auslegung erlaubt es, diese Rechtswirkungen auf verheiratete Minderjährige zu beschränken, bei deren Trauung auch im Übrigen das österreichische Recht beachtet und deren "Reife" somit nach österreichischem Recht geprüft worden ist; sie entspricht auch der Absicht des Gesetzgebers, den Asylbehörden aufwänd... mehr lesen...
Rechtssatz:
Rechtssatz: 1 § 16 Abs. 1 AsylG verweist auf das österreichische Recht. Das hier maßgebliche ABGB regelt die Volljährigkeit durch die Definition ihres Gegenteils; nach § 21 Abs. 2 ABGB idF des Kindschaftsrechts-Änderungsgesetzes 2001 BGBl. I 135/2000 (KindRÄG 2001) sind Minderjährige Personen, die das 18. Lebensjahr noch nicht vollendet haben. Gemäß § 175 ABGB idF des KindRÄG 2001 steht ein verheiratetes minderjähriges Kind "hinsichtlich seiner persönlichen Verhältnisse einem... mehr lesen...
E n t s c h e i d u n g s g r ü n d e : I. Verfahrensgang und Sachverhalt: 1. Der Verfahrensgang vor der erstinstanzlichen Behörde ergibt sich aus dem erstinstanzlichen Verwaltungsakt. Die nunmehrige Beschwerdeführerin stellte am 07.04.2008 - gemeinsam mit A.T., ihren Angaben nach ihr Ehegatte - den Antrag, ihr internationalen Schutz zu gewähren. Am 07.04.2008 hat vor den Organen des öffentlichen Sicherheitsdienstes in Traiskirchen eine Erstbefragung sowie am 30.05.2008 eine Einverna... mehr lesen...
Rechtssatz:
Rechtssatz: 1 Die Erstbehörde ist zu Recht und im Interesse der Beschwerdeführerin von einer Minderjährigkeit der Beschwerdeführerin und sohin einer Vertretung durch einen Rechtsberater ausgegangen ist, als ihr weder eine Heiratsurkunde vorgelegt worden ist, noch sie ohne Weiteres davon ausgehen musste, dass Ehen nach russischem Recht von österreichischen Behörden "automatisch" (insbesondere ohne Einbindung des Familiengerichts) als solche anzusehen sind, die gemäß § 175 ABGB ... mehr lesen...