Rechtssatz 1
§ 16 Abs. 1 AsylG verweist auf das österreichische Recht. Das hier maßgebliche ABGB regelt die Volljährigkeit durch die Definition ihres Gegenteils; nach § 21 Abs. 2 ABGB idF des Kindschaftsrechts-Änderungsgesetzes 2001 BGBl. I 135/2000 (KindRÄG 2001) sind Minderjährige Personen, die das 18. Lebensjahr noch nicht vollendet haben. Gemäß § 175 ABGB idF des KindRÄG 2001 steht ein verheiratetes minderjähriges Kind "hinsichtlich seiner persönlichen Verhältnisse einem Volljährigen gleich, solange die Ehe dauert". Da die Berufungsführerin, zum Zeitpunkt der Zustellung des angefochtenen Bescheides und jenem der Beschwerdeerhebung, das 18. Lebensjahr noch nicht vollendet hatte, war sie zu diesen Zeitpunkten gemäß § 21 Abs. 2 ABGB minderjährig. Zu fragen ist, ob auf Grund des § 175 ABGB davon auszugehen ist, dass sie hinsichtlich ihrer persönlichen Verhältnisse - zu denen allenfalls die asylrechtlichen Belange zu zählen wären - einer Volljährigen gleichgestellt ist.