RS AsylGH Erkenntnis 2008/07/23 S1 400108-1/2008

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Veröffentlicht am 23.07.2008
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Rechtssatz 1

 

Die Erstbehörde ist zu Recht und im Interesse der Beschwerdeführerin von einer Minderjährigkeit der Beschwerdeführerin und sohin einer Vertretung durch einen Rechtsberater ausgegangen ist, als ihr weder eine Heiratsurkunde vorgelegt worden ist, noch sie ohne Weiteres davon ausgehen musste, dass Ehen nach russischem Recht von österreichischen Behörden "automatisch" (insbesondere ohne Einbindung des Familiengerichts) als solche anzusehen sind, die gemäß § 175 ABGB zur Volljährigkeit in den persönlichen Verhältnissen führen. Es ist im Übrigen nicht ersichtlich, wie die Beschwerdeführerin durch diese Vorgehensweise (relevante Verfahrensschritte wurden ihr ohnedies auch persönlich zur Kenntnis gebracht) in ihren subjektiven Rechten, beziehungsweise an einer effizienten Rechtsverfolgung, gehindert werden hätte können.

Schlagworte
Ehe, Minderjährigkeit
Zuletzt aktualisiert am
13.10.2008
Quelle: Asylgerichtshof AsylGH, http://www.asylgh.gv.at
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