Rechtssatz 2
Der Asylgerichtshof kommt daher zum Ergebnis, dass eine im Ausland nach ausländischem Recht geschlossene Ehe nicht die Rechtswirkungen des § 175 ABGB hat. Diese Auslegung erlaubt es, diese Rechtswirkungen auf verheiratete Minderjährige zu beschränken, bei deren Trauung auch im Übrigen das österreichische Recht beachtet und deren "Reife" somit nach österreichischem Recht geprüft worden ist; sie entspricht auch der Absicht des Gesetzgebers, den Asylbehörden aufwändige Ermittlungen zum ausländischen Recht in diesem Punkt zu ersparen.
Die Beschwerdeführerin ist somit (auch) in ihren asylrechtlichen Belangen nicht handlungsfähig; ihr gesetzlicher Vertreter ist daher gemäß § 16 Abs. 3 AsylG im Zulassungsverfahren ab Einbringung ihres Asylantrags gemäß § 17 Abs. 2 AsylG der Rechtsberater in der Erstaufnahmestelle.