Norm: ABGB §166aAußStrG §16 BIII2b
Rechtssatz: Die Auffassung, der als Vater festgestellte Mann sei solange zur Unterhaltsleistung für das Kind heranzuziehen, als das Vaterschaftsfeststellungsurteil aufrecht ist, ist nicht offenbar gesetzwidrig. Entscheidungstexte 5 Ob 716/80 Entscheidungstext OGH 14.10.1980 5 Ob 716/80 European Case... mehr lesen...
Norm: ABGB §141 IHABGB §166a
Rechtssatz: Die Entscheidung, ob eine gesetzliche Unterhaltspflicht besteht bzw noch besteht, obliegt ausschließlich den Gerichten. Entscheidungstexte 3 Ob 521/77 Entscheidungstext OGH 19.04.1977 3 Ob 521/77 European Case Law Identifier (ECLI) ECLI:AT:OGH0002:1977:RS0047719 Dokumen... mehr lesen...
Die Ehe der Eltern der Minderjährigen ist durch Scheidung aufgelöst worden. Mit Zustimmung des Pflegschaftsgerichtes haben die Eltern vereinbart, daß die Minderjährigen von der Mutter gepflegt und erzogen werden und der Vater monatlich Unterhaltsbeiträge von 1600 S für den minderjährigen Gerfried und 1200 S für die minderjährige Ingrun zuzüglich der jeweiligen staatlichen Familienbeihilfen an die Mutter bezahlt. Über Antrag der Mutter als besonderer Sachwalterin der Minderjährigen v... mehr lesen...
Norm: ABGB §140 AdABGB §141 IHABGB §166a
Rechtssatz: Ein Unterhaltsvertrag, der Leistungen unter der nach § 139, 166 a ABGB zu bemessenden Höhe vorsieht, kann ungeachtet seiner pflegschaftsbehördlichen Genehmigung nicht im Sinne eines Verzichtes des daraus Berechtigten auf die Differenz bis zur gesetzlichen Höhe ausgelegt werden. Selbst wenn ein solcher Verzicht ausdrücklicher Inhalt der Vereinbarung wäre, hat er keinerlei Bedeutung für die Zuk... mehr lesen...
Norm: ABGB §166aAußStrG §16 BIII2b
Rechtssatz: Keine offenbare Gesetzwidrigkeit der Rechtsansicht, bei Unterhaltsbemessung für eheliche Kinder sei - auch nach der Einführung der Bestimmung des § 166 a ABGB durch das BG über die Neuordnung der Rechtsstellung des unehelichen Kindes - gemäß §§ 139, 143 ABGB die wirtschaftliche Leistungsfähigkeit des Vaters maßgeblich. Entscheidungstexte 4 Ob 5... mehr lesen...
Die Bezirkshauptmannschaft L ist der Amtsvormund der am 4. Dezember 1957 außer der Ehe geborenen minderjährigen B und K P. Deren Mutter stellte den Antrag, dem unehelichen Vater an Stelle des bisherigen monatlichen Unterhaltsbetrages von je 300 S einen solchen von je 800 S aufzuerlegen. Die Bezirkshauptmannschaft L schloß sich als Amtsvormund diesem Antrag der Mutter an. Das Erstgericht erhöhte zunächst mit dem Beschluß vom 15. Oktober 1973 den monatlichen Unterhaltsbeitrag für die ... mehr lesen...
Norm: ABGB §166a
Rechtssatz: Auch der uneheliche Vater hat primär für den den Lebensverhältnissen der Eltern entsprechenden Unterhalt des Kindes aufzukommen. Entscheidungstexte 5 Ob 221/72 Entscheidungstext OGH 21.11.1972 5 Ob 221/72 European Case Law Identifier (ECLI) ECLI:AT:OGH0002:1972:RS0048344 Dokumentnu... mehr lesen...
Norm: ABGB §139ABGB §166a
Rechtssatz: Dem ehelichen Kind ist nach § 139 ABGB der anständige, das ist der standesgemäße Unterhalt, der sich neben den Bedürfnissen des Kindes nach den Einkommensverhältnissen und Vermögensverhältnissen sowie der sozialen Stellung des Verpflichteten richtet, zu gewähren. Diese Regelung sollte durch das UeKindG (§ 166 a ABGB: "Lebensverhältnisse des Vaters und der Mutter") nicht derogiert werden. ... mehr lesen...
Norm: ABGB §143ABGB §166aABGB §170 BUeKindG allg
Rechtssatz: Auch nach Einführung des Gesetzes über die Neuordnung der Rechtsstellung des unehelichen Kindes besteht kein Anlaß davon abzugehen, daß vorerst der Großvater und erst bei dessen Unfähigkeit zur Leistung oder Unzulänglichkeit der Leistung die Großmutter subsidiär zur Unterhaltsleistung an das Enkelkind heranzuziehen ist. Entscheidungstexte ... mehr lesen...
Auf Grund eines Urteiles des BG B ist Gerhard G, der uneheliche Vater der am 12. 6. 1968 geborenen Sabine M, zur Bezahlung eines monatlichen Unterhaltes von S 500.- verpflichtet. Mit der durch eine Aufstellung über den angeblichen Bedarf des Kindes unterstützten Behauptung, das Kind benötige monatlich S 1011.- und damit unter Berücksichtigung der vom Ehemann der Mutter bezogenen Familienbeihilfe von S 280.- den Betrag von S 730.- monatlich, begehrte der Amtsvormund des Kindes die Verp... mehr lesen...
Norm: ABGB §166aAußStrG §14 Abs2 B3ZPO §502 Abs2 Z1 Ca1
Rechtssatz: Wird in einem Revisionsrekurs nicht nur geltend gemacht, daß die für die Bemessung des Unterhaltes eines unehelichen Kindes maßgeblichen gesetzlichen Vorschriften innerhalb des dort gezogenen Rahmens falsch angewendet wurden, sondern gerügt, daß ein gesetzlicher Grundsatz für die Unterhaltsbemessung infolge Verkennung der Rechtslage nicht beachtet und daher aus einem Rechtsirrt... mehr lesen...
Norm: ABGB §166aAußStrG §16 Abs1 BIII2b
Rechtssatz: Es ist offenbar gesetzwidrig, wenn bei Bemessung des Unterhaltes eines unehelichen Kindes nur auf die nach durchschnittlichen Erfahrungssätzen angenommenen Bedürfnisse des Kindes Bedacht genommen und die Lebensverhältnisse des Vaters und der Mutter überhaupt nicht berücksichtigt wurden. Entscheidungstexte 1 Ob 165/72 Entscheidungstext... mehr lesen...