RS OGH 1972/11/8 1Ob193/72

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Veröffentlicht am 08.11.1972
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Norm

ABGB §143
ABGB §166a
ABGB §170 B
UeKindG allg

Rechtssatz

Auch nach Einführung des Gesetzes über die Neuordnung der Rechtsstellung des unehelichen Kindes besteht kein Anlaß davon abzugehen, daß vorerst der Großvater und erst bei dessen Unfähigkeit zur Leistung oder Unzulänglichkeit der Leistung die Großmutter subsidiär zur Unterhaltsleistung an das Enkelkind heranzuziehen ist.

Entscheidungstexte

  • 1 Ob 193/72
    Entscheidungstext OGH 08.11.1972 1 Ob 193/72
    Veröff: RZ 1973/15 S 16

European Case Law Identifier (ECLI)

ECLI:AT:OGH0002:1972:RS0047889

Im RIS seit

15.06.1997

Zuletzt aktualisiert am

23.07.2020
Quelle: Oberster Gerichtshof (und OLG, LG, BG) OGH, http://www.ogh.gv.at
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