Norm
ABGB §143Rechtssatz
Auch nach Einführung des Gesetzes über die Neuordnung der Rechtsstellung des unehelichen Kindes besteht kein Anlaß davon abzugehen, daß vorerst der Großvater und erst bei dessen Unfähigkeit zur Leistung oder Unzulänglichkeit der Leistung die Großmutter subsidiär zur Unterhaltsleistung an das Enkelkind heranzuziehen ist.
Entscheidungstexte
European Case Law Identifier (ECLI)
ECLI:AT:OGH0002:1972:RS0047889Im RIS seit
15.06.1997Zuletzt aktualisiert am
23.07.2020