Norm
ABGB §140 AdRechtssatz
Ein Unterhaltsvertrag, der Leistungen unter der nach § 139, 166 a ABGB zu bemessenden Höhe vorsieht, kann ungeachtet seiner pflegschaftsbehördlichen Genehmigung nicht im Sinne eines Verzichtes des daraus Berechtigten auf die Differenz bis zur gesetzlichen Höhe ausgelegt werden. Selbst wenn ein solcher Verzicht ausdrücklicher Inhalt der Vereinbarung wäre, hat er keinerlei Bedeutung für die Zukunft.
Entscheidungstexte
European Case Law Identifier (ECLI)
ECLI:AT:OGH0002:1976:RS0047593Dokumentnummer
JJR_19760224_OGH0002_0050OB00516_7600000_001