Norm
ABGB §139Rechtssatz
Dem ehelichen Kind ist nach § 139 ABGB der anständige, das ist der standesgemäße Unterhalt, der sich neben den Bedürfnissen des Kindes nach den Einkommensverhältnissen und Vermögensverhältnissen sowie der sozialen Stellung des Verpflichteten richtet, zu gewähren. Diese Regelung sollte durch das UeKindG (§ 166 a ABGB: "Lebensverhältnisse des Vaters und der Mutter") nicht derogiert werden.
Entscheidungstexte
European Case Law Identifier (ECLI)
ECLI:AT:OGH0002:1972:RS0009685Im RIS seit
15.06.1997Zuletzt aktualisiert am
22.07.2020