Norm: ABGB §163ABGB §164cABGB §531
Rechtssatz: Da die Klage auf Feststellung der unehelichen Vaterschaft auch gegen die Verlassenschaft nach dem präsumptiven Vater gerichtet werden kann, kann die Verlassenschaft daher auch die Vaterschaft anerkennen. Dies folgt daraus, daß nach § 531 ABGB der Inbegriff der Rechte und Verbindlichkeiten eines Verstorbenen als Verlassenschaft oder Nachlaß desselben bezeichnet wird. "Rechte und Verbindlichkeiten" s... mehr lesen...
Norm: ABGB §163cABGB §164cABGB §164dABGB §531ABGB §547ZPO §1 Ag
Rechtssatz: Da die Bestimmung des § 164 d ABGB das Recht des inzwischen verstorbenen unehelichen Vaters auf Anerkennung der Vaterschaft und auf klageweise Feststellung der Unwirksamkeit des Anerkenntnisses sogar auf die Erben als seine Rechtsnachfolger übergehen läßt, besteht kein Zweifel, daß der ruhende Nachlaß, der als Inbegriff der Rechte und Pflichten des Verstorbenen, die im ... mehr lesen...
Norm: ABGB §164c Z1
Rechtssatz: Gegen die Fassung des § 164 c Z 1 ABGB bestehen keinerlei verfassungsrechtliche Bedenken. Entscheidungstexte 4 Ob 537/92 Entscheidungstext OGH 07.07.1992 4 Ob 537/92 Veröff: SZ 65/100 European Case Law Identifier (ECLI) ECLI:AT:OGH0002:1992:RS0048387 Dokumentnummer JJ... mehr lesen...
Norm: ABGB §164aABGB §164bABGB §164c
Rechtssatz: Hat ein Mann trotz positiver Kenntnis, nicht der Vater sein zu können, die Vaterschaft anerkannt, so kann dieses Anerkenntnis nur durch die Rechtskraft des Urteiles beseitigt werden, mit welcher auf Grund einer Klage der Staatsanwaltschaft die Vaterschaft eines anderen Mannes festgestellt wird. Entscheidungstexte 3 Ob 593/78 Entscheidu... mehr lesen...
Norm: ABGB §164c4.DVEheG §12
Rechtssatz: Bei Feststellung der Vaterschaft ist österreichisches Recht anzuwenden; ob die Beklagten Rechtsnachfolger des angeblichen Vaters sind, bestimmt sich jedoch nach dessen Personalstatut. Daher ist es ohne Bedeutung, wenn das Heimatrecht des Verstorbenen eine Klage auf Feststellung der außerehelichen Vaterschaft allein (also ohne Unterhaltsbegehren) nicht kennt und daß nach diesem Recht die Vaterschaftsklage... mehr lesen...
Norm: ABGB §164c4.DVEheG §12JN §76a
Rechtssatz: War der vorverstorbene angebliche Vater Ausländer ohne Wohnsitz im Inland und hat das Kind seinen gewöhnlichen Aufenthalt im Inland, so ist die inländische Gerichtsbarkeit gegeben und das Bezirksgericht des gewöhnlichen Aufenthaltsortes zuständig. Entscheidungstexte 5 Ob 73/74 Entscheidungstext OGH 15.05.1974 5 Ob 73/74 Veröf... mehr lesen...