Norm
ABGB §163cRechtssatz
Da die Bestimmung des § 164 d ABGB das Recht des inzwischen verstorbenen unehelichen Vaters auf Anerkennung der Vaterschaft und auf klageweise Feststellung der Unwirksamkeit des Anerkenntnisses sogar auf die Erben als seine Rechtsnachfolger übergehen läßt, besteht kein Zweifel, daß der ruhende Nachlaß, der als Inbegriff der Rechte und Pflichten des Verstorbenen, die im Fall der Einantwortung auf die Erben übergehen, anzusehen ist, erst recht zur Vornahme der entsprechenden Rechtshandlungen berechtigt ist.
Entscheidungstexte
European Case Law Identifier (ECLI)
ECLI:AT:OGH0002:1996:RS0104251Dokumentnummer
JJR_19960827_OGH0002_0050OB00543_9500000_002