RS OGH 1996/8/27 5Ob543/95

JUSLINE Rechtssatz

Veröffentlicht am 27.08.1996
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Norm

ABGB §163
ABGB §164c
ABGB §531

Rechtssatz

Da die Klage auf Feststellung der unehelichen Vaterschaft auch gegen die Verlassenschaft nach dem präsumptiven Vater gerichtet werden kann, kann die Verlassenschaft daher auch die Vaterschaft anerkennen. Dies folgt daraus, daß nach § 531 ABGB der Inbegriff der Rechte und Verbindlichkeiten eines Verstorbenen als Verlassenschaft oder Nachlaß desselben bezeichnet wird. "Rechte und Verbindlichkeiten" sind in weitem Sinn zu verstehen, nämlich überhaupt als alle rechtlichen Positionen des Erblassers, aus denen Rechte und Rechtsverhältnisse künftig entstehen, untergehen oder sich ändern können.

Entscheidungstexte

European Case Law Identifier (ECLI)

ECLI:AT:OGH0002:1996:RS0104249

Dokumentnummer

JJR_19960827_OGH0002_0050OB00543_9500000_001
Quelle: Oberster Gerichtshof (und OLG, LG, BG) OGH, http://www.ogh.gv.at
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