RS OGH 1974/5/15 5Ob73/74, 1Ob526/78

JUSLINE Rechtssatz

Veröffentlicht am 15.05.1974
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Norm

ABGB §164c
4.DVEheG §12

Rechtssatz

Bei Feststellung der Vaterschaft ist österreichisches Recht anzuwenden; ob die Beklagten Rechtsnachfolger des angeblichen Vaters sind, bestimmt sich jedoch nach dessen Personalstatut. Daher ist es ohne Bedeutung, wenn das Heimatrecht des Verstorbenen eine Klage auf Feststellung der außerehelichen Vaterschaft allein (also ohne Unterhaltsbegehren) nicht kennt und daß nach diesem Recht die Vaterschaftsklage befristet ist, die vorliegende Klage aber außerhalb dieser Frist angebracht wurde (hier: Art 308, 309 ZGB).

Entscheidungstexte

  • 5 Ob 73/74
    Entscheidungstext OGH 15.05.1974 5 Ob 73/74
    Veröff: JBl 1974,521
  • 1 Ob 526/78
    Entscheidungstext OGH 15.02.1978 1 Ob 526/78
    Veröff: RZ 1978/124 S 242

European Case Law Identifier (ECLI)

ECLI:AT:OGH0002:1974:RS0048407

Dokumentnummer

JJR_19740515_OGH0002_0050OB00073_7400000_004
Quelle: Oberster Gerichtshof (und OLG, LG, BG) OGH, http://www.ogh.gv.at
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