Begründung: Der Antragsteller anerkannte am 14. 6. 2000 die Vaterschaft zu der am 19. 5. 2000 geborenen Antragsgegnerin. Er war damals der Meinung, der Vater des Kindes zu sein, obgleich er von Anfang an Zweifel hegte. Im Juli 2009 fiel ihm auf, dass das Kind ihm nicht ähnlich sah, weshalb er zur Überzeugung gelangte, dass es nicht von ihm abstammt. Aufgrund einer DNA-Analyse ist der Antragsteller als leiblicher Vater der Antragsgegnerin auszuschließen. Das Erstgericht gab dem Antra... mehr lesen...
Begründung: Der Antragsteller hat mit der Mutter des am 7. 8. 1990 geborenen Antragsgegners in der empfängniskritischen Zeit (§ 163 Abs 2 ABGB) geschlechtlich verkehrt und im August 1990 die außereheliche Vaterschaft zum Antragsgegner anerkannt. Der Antragsteller ging in der Zeit seiner sexuellen Beziehung und danach davon aus, dass er der Vater des Antragsgegners sei, weil ihm dies die Mutter während ihrer Schwangerschaft mitgeteilt hatte. Im Jahr 1990 oder 1991 teilte ihm ein Stud... mehr lesen...
Begründung: Der Antragsteller hat die Mutter des Antragsgegners am 27. 6. 1987 geheiratet. Diese Ehe wurde am 5. 2. 1992 gemäß § 55a EheG geschieden. Der am 26. 4. 1988 während aufrechter Ehe geborene Antragsgegner stammt nicht vom Antragsteller ab. Der Antragsteller hat die Mutter des Antragsgegners am 27. 6. 1987 geheiratet. Diese Ehe wurde am 5. 2. 1992 gemäß Paragraph 55 a, EheG geschieden. Der am 26. 4. 1988 während aufrechter Ehe geborene Antragsgegner stammt nicht vom Antr... mehr lesen...
Kopf: Der Oberste Gerichtshof hat durch den Senatspräsidenten Dr. Baumann als Vorsitzenden und durch die Hofräte Dr. Veith, Dr. Grohmann, Dr. E. Solé und Dr. Nowotny als weitere Richter in der außerstreitigen Rechtssache des Antragstellers Michael S*****, vertreten durch Mag. Thomas Riedler und Dr. Peter Nader, Rechtsanwälte in Linz, gegen den Antragsgegner mj Julian L*****, geboren am 18. August 1998, *****, vertreten durch die Bezirkshauptmannschaft Braunau am Inn, Jugendwohlf... mehr lesen...
Begründung: Die Vorinstanzen haben der Ehelichkeitsbestreitungsklage des Klägers mit der
Begründung: stattgegeben, er sei nicht der Vater der Beklagten und er habe auch die Frist des § 156 ABGB aF eingehalten, weil er erst im Zuge seiner Vergangenheitsaufarbeitung - also innerhalb eines Jahres vor Klageerhebung - tatsächlich Kenntnis von Umständen erlangt habe, die ihn an der Vaterschaft zur Beklagten - objektiv betrachtet - haben zweifeln lassen. Die Vorinstanzen haben der Ehelichk... mehr lesen...
Entscheidungsgründe: Der Kläger hat am 1. 12. 1983 die uneheliche Vaterschaft zu dem am 23. 11. 1983 geborenen Beklagten anerkannt. Mit der am 6. 9. 1996 eingebrachten Klage begehrt er die Feststellung der Rechtsunwirksamkeit seines Vaterschaftsanerkenntnisses. Er brachte vor, zum Zeitpunkt des Anerkenntnisses und auch bis Ende 1995 sei er aufgrund der guten Gesprächsbasis mit der Kindesmutter sowie der Tatsache, dass er in der empfängniskritischen Zeit mit der Mutter geschlec... mehr lesen...
Begründung: Der Kläger behauptet in einem als "Klage auf Aberkennung der ehelichen Geburt" am 19.2.1990 bei Gericht eingebrachten Schriftsatz, nicht der Vater des am 30.5.1982 geborenen Minderjährigen Richard H***** zu sein. Am 28.2.1990 gab er in Ergänzung seiner Ausführungen zu gerichtlichem Protokoll, daß die von ihm geschiedene Mutter des beklagten Kindes im September 1989 ihm, seiner Mutter und weiteren Personen gegenüber einen gewissen "Robert" als Vater des Kindes bezeichnet ... mehr lesen...
Entscheidungsgründe: Der am 9.4.1978 geborene Beklagte entstammt der am 20.5.1972 zwischen dem Kläger und der Nebenintervenientin geschlossenen, mittlerweile am 25.6.1985 im Einvernehmen geschiedenen Ehe. Mit Urteil des Bezirksgerichtes Wels vom 8.10.1987, 5 C 1032/86-24, wurde die vom Kläger am 18.6.1986 mit der Behauptung, er habe erst durch die Einholung eines Blutbildes im Mai 1986 Kenntnis erlangt, von der Vaterschaft zum Beklagten ausgeschlossen zu sein, eingebrachte Ehelich... mehr lesen...
Begründung: Das beklagte Kind wurde am 20. September 1987 geboren. Seine Mutter war im Dezember 1981 mit dem Kläger die Ehe eingegangen. Diese Ehe bestand über den Zeitpunkt der Geburt des Kindes hinaus aufrecht. Das Kind gilt daher nach der Vermutung des § 138 Abs 1 ABGB als eheliches Kind des Klägers. Zur Widerlegung dieser Vermutung überreichte er am 19. April 1989 (gleichzeitig mit einer gegen die am 22. November 1984 geborene Schwester des Beklagten gerichteten Klage) die Ehe... mehr lesen...
Begründung: Der Kläger heiratete am 19.12.1981 die Mutter der Beklagten. Diese hatte den Kläger bereits mehr als ein Jahr vor der Geburt der Beklagten verlassen, sie war mit Günther H*** eine Lebensgemeinschaft eingegangen. Mit diesem verkehrte sie auch in der gesetzlichen Vermutungsfrist geschlechtlich. Mit dem Kläger verkehrte sie im kritischen Zeitraum nur einmal im Verlauf eines gemeinsamen Jugoslawienurlaubes. Nach der Geburt des Kindes teilte die Mutter der Beklagten dem Klä... mehr lesen...
Begründung: Die Beklagte wurde am 23. April 1975 als Kind des Klägers und der Margarete K*** geboren. Die Ehe der Eltern wurde am 25. August 1951 geschlossen und am 31. August 1976 rechtskräftig geschieden. Im Scheidungsurteil wurde die Beklagte bei der Aufzählung der in der Ehe geborenen Kinder nicht erwähnt. Die Mutter der Beklagten beantragte am 11. März 1980 beim Pflegschaftsgericht, ihr die elterlichen Rechte zu übertragen. Der Kläger nahm am 8. April 1980 zu diesem Antrag da... mehr lesen...
Entscheidungsgründe: Der Kläger hatte am 5.August 1967 vor dem Standesamt Schrems mit der Mutter der Beklagten, Maria Edeltraud A***, geborene W***, die Ehe geschlossen. Diese Ehe wurde mit Urteil des Kreisgerichtes Krems an der Donau vom 20.Juni 1974 zu 13 Cg 450/73 rechtskräftig geschieden. Am 31.Juli 1970, sohin während aufrechter Ehe, hat Maria Edeltraud A***, damalige S***, die Beklagte geboren, welche als eheliches Kind in das Geburtenbuch eingetragen wurde. Der Kläger wußte... mehr lesen...
Entscheidungsgründe: Der Kläger und die Mutter des am 24. Juli 1970 geborenen Beklagten haben am 5. November 1965 die Ehe geschlossen, die mit rechtskräftigem Urteil des Amtsgerichtes Stockholm vom 26. November 1974 geschieden wurde. Der Mutter des Beklagten Ragnhild Sunesdotter B*** wurde das Sorgerecht in Ansehung des Beklagten übertragen; der Kläger wurde verpflichtet, dem Beklagten bis einschließlich Jänner 1975 einen monatlichen Unterhaltsbetrag von 300 Schwedenkronen und ab ... mehr lesen...
Entscheidungsgründe: Der Kläger und Margaretha geb. S*** schlossen am 21. November 1964 die Ehe. Durch die Eheschließung wurde die am 20. Juli 1964 geborene Sabine legitimiert. Während der Ehe wurden Petra, 31. März 1970, Birgit, 21. Juni 1971, und Bernadette, 30. Jänner 1973, geboren. Die Ehe des Klägers wurde mit Urteil des Kreisgerichtes Ried i.I. vom 30. September 1974, 1 Cg 435/74-5, rechtskräftig aus dem Verschulden beider Teile geschieden. Mit rechtskräftigem Urteil des Kre... mehr lesen...
Begründung: Der Kläger schloß am 9. Dezember 1972 vor dem Standesamt Stainz mit Christine G*** die Ehe (Familienbucheintrag Nr. 61/1972). Die Ehefrau hat am 1. April 1973 das beklagte Kind Stefan geboren. Die Ehe wurde mit dem Beschluß des Bezirksgerichtes Deutschlandsberg vom 4. Oktober 1983 zu Sch 31/83 geschieden. Am 20. Feber 1985 bestritt der geschiedene Ehemann der Mutter mit Klage die Ehelichkeit des Kindes. Er habe bis zum Sommer 1984 keine Bedenken gehabt, daß das Kind ni... mehr lesen...
Norm: ABGB §156 CaABGB §158 Abs1 idF FamErbRÄG 2004ABGB §164 Abs1 Z3 litb idF FamErbRÄG 2004
Rechtssatz: Die Kenntnis von Umständen, die für die Unehelichkeit eines Kindes sprechen, ist nicht schon anzunehmen, wenn dem Ehemann nur einzelne Verdachtsumstände zur Kenntnis gekommen sind; die Umstände müssen vielmehr von so großer Beweiskraft sein, dass der Ehemann die Unehelichkeit des Kindes als höchst wahrscheinlich ansehen und erwarten kann, se... mehr lesen...
Norm: ABGB §156 CaABGB §158 Abs1 idF FamErbRÄG 2004
Rechtssatz: Der Ehemann muss von den Umständen, die für die Unehelichkeit sprechen, zweifelsfrei Kenntnis haben. Bei zweifelhaften Verdachtsgründen liegt noch keine Kenntnis von Umständen vor, die für die Unehelichkeit des Kindes sprechen. Entscheidungstexte 4 Ob 565/73 Entscheidungstext OGH 25.09.1973 4 Ob 565/73 ... mehr lesen...
Marius H., der Kläger, war seit 22. April 1954 mit Anna H. verheiratet; die Ehe wurde mit Urteil des Landesgerichtes Linz vom 13. Juni 1966 rechtskräftig geschieden. Anna H. brachte am 28. Oktober 1962 einen Knaben zur Welt, der den Namen Edmund erhielt; im Geburtenbuch ist der Kläger als ehelicher Vater eingetragen. Im vorliegenden, seit 10. Februar 1965 anhängigen Prozeß, bestritt der Kläger die Ehelichkeit des mj. Edmund; nach seiner Meinung sei das Kind von Edmund W. gezeugt w... mehr lesen...
Norm: ABGB §156 Abs2 CaABGB §158 Abs1 idF FamErbRÄG 2004
Rechtssatz: Zweifelhafte Verdachtsgründe sind noch keine Kenntnis von Umständen, die für die Unehelichkeit des Kindes sprechen. Entscheidungstexte 1 Ob 741/54 Entscheidungstext OGH 22.09.1954 1 Ob 741/54 Veröff: JBl 1954,618 3 Ob 448/56 Entscheidungstext OGH 19.09.1956 3 Ob 448/... mehr lesen...
Das Erstgericht erkannte zu Recht, daß die am 1. Mai 1950 von der geschiedenen Ehegatten Isabella Sch., wiederverehelichten E., geborene Beklagte kein eheliches Kind des Klägers (geschiedener Ehemann der Josefa Sch.) sei. Das Erstgericht stellte weiters fest, daß der Kläger von der Geburt der Beklagten bereits in der ersten Hälfte des Monates Mai 1950 durch Ferdinand E. sen. erfahren habe, daß ihm aber erst durch einen Brief des Ferdinand E. jun. vom 17. November 1952 bekanntgeworden ... mehr lesen...
Norm: ABGB §156 Abs2 CaABGB §158 Abs1 idF FamErbRÄG 2004
Rechtssatz: Vermutungen, die auf unüberprüfbare Mitteilungen zurückgehen, oder in zweifelhaften, einer verschiedenen Deutung zugänglichen Tatumständen ihre
Begründung: finden, können nicht als "Kenntnis von den Umständen, die für die Unehelichkeit sprechen" gelten. Entscheidungstexte 2 Ob 865/52 Entscheidungstext OGH 26.11.1952 2 ... mehr lesen...