TE OGH 2006/1/25 3Ob313/05h

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Veröffentlicht am 25.01.2006
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Kopf

Der Oberste Gerichtshof hat durch den Senatspräsidenten des Obersten Gerichtshofs Dr. Schiemer als Vorsitzenden sowie die Hofräte des Obersten Gerichtshofs Dr. Zechner, Dr. Prückner, Dr. Sailer und Dr. Jensik als weitere Richter in der Rechtssache der klagenden Partei Manfred K*****, vertreten durch Dr. Helge Doczekal, Rechtsanwalt in Wien, wider die beklagte Partei Kerstin L*****, vertreten durch Dr. Christian Hauser, Rechtsanwalt in Wien, wegen Bestreitung der Ehelichkeit der Abstammung, infolge außerordentlicher Revision der beklagten Partei gegen das Urteil des Landesgerichts für Zivilrechtssachen Wien als Berufungsgerichts vom 11. Oktober 2005, GZ 44 R 514/05x-45, womit infolge Berufung der beklagten Partei das Urteil des Bezirksgerichts Favoriten vom 25. Mai 2005, GZ 2 C 907/03k-40, bestätigt wurde, in nichtöffentlicher Sitzung den Beschluss

gefasst:

Spruch

Die außerordentliche Revision wird gemäß § 508a Abs 2 ZPO mangels der Voraussetzungen des § 502 Abs 1 ZPO zurückgewiesen.Die außerordentliche Revision wird gemäß Paragraph 508 a, Absatz 2, ZPO mangels der Voraussetzungen des Paragraph 502, Absatz eins, ZPO zurückgewiesen.

Text

Begründung:

Die Vorinstanzen haben der Ehelichkeitsbestreitungsklage des Klägers mit der Begründung stattgegeben, er sei nicht der Vater der Beklagten und er habe auch die Frist des § 156 ABGB aF eingehalten, weil er erst im Zuge seiner Vergangenheitsaufarbeitung - also innerhalb eines Jahres vor Klageerhebung - tatsächlich Kenntnis von Umständen erlangt habe, die ihn an der Vaterschaft zur Beklagten - objektiv betrachtet - haben zweifeln lassen.Die Vorinstanzen haben der Ehelichkeitsbestreitungsklage des Klägers mit der Begründung stattgegeben, er sei nicht der Vater der Beklagten und er habe auch die Frist des Paragraph 156, ABGB aF eingehalten, weil er erst im Zuge seiner Vergangenheitsaufarbeitung - also innerhalb eines Jahres vor Klageerhebung - tatsächlich Kenntnis von Umständen erlangt habe, die ihn an der Vaterschaft zur Beklagten - objektiv betrachtet - haben zweifeln lassen.

Die Beklagte macht als erhebliche Rechtsfrage geltend, es sei bislang ungeklärt, ob der Eintritt einer Schwangerschaft trotz Verhütung mit Zäpfchen bei Kenntnis des Mehrverkehrs im empfängniskritischen Zeitraum eine uneheliche Vaterschaft objektiv wahrscheinlich erscheinen lasse und daher den Fristlauf nach § 156 ABGB aF in Gang setze.Die Beklagte macht als erhebliche Rechtsfrage geltend, es sei bislang ungeklärt, ob der Eintritt einer Schwangerschaft trotz Verhütung mit Zäpfchen bei Kenntnis des Mehrverkehrs im empfängniskritischen Zeitraum eine uneheliche Vaterschaft objektiv wahrscheinlich erscheinen lasse und daher den Fristlauf nach Paragraph 156, ABGB aF in Gang setze.

Rechtliche Beurteilung

Es entspricht stRsp des Obersten Gerichtshofs - und wird von der Revisionswerberin auch nicht in Zweifel gezogen -, dass die Kenntnis von Umständen, die für die Unehelichkeit eines Kindes sprechen, nicht schon dann anzunehmen ist, wenn dem Ehemann einzelne Verdachtsumstände zur Kenntnis gekommen sind; die Umstände müssen vielmehr von so großer Beweiskraft sein, dass der Ehemann die Unehelichkeit des Kindes als höchst wahrscheinlich ansehen und erwarten kann, seiner Beweispflicht im Bestreitungsprozess nachkommen zu können (8 Ob 532/76 = EFSlg 26.689 uva; zuletzt 3 Ob 72/01m = EFSlg 96.607f; RIS-Justiz RS0048265). Ob bei Würdigung aller maßgeblichen Umstände des Einzelfalls die geforderte hohe Wahrscheinlichkeit einer unehelichen Vaterschaft vorliegt (objektiver Maßstab, 1 Ob 501/90 = RZ 1990/84), bildet - von hier nicht gegebener im Interesse der Rechtssicherheit aufzugreifender Fehlbeurteilung abgesehen - keine erhebliche Rechtsfrage.

Einer weiteren Begründung bedarf dieser Beschluss nicht (§ 510 Abs 3 ZPO).Einer weiteren Begründung bedarf dieser Beschluss nicht (Paragraph 510, Absatz 3, ZPO).

Anmerkung

E798103Ob313.05h

Schlagworte

Kennung XPUBLDiese Entscheidung wurde veröffentlicht inEFSlg 113.800XPUBLEND

European Case Law Identifier (ECLI)

ECLI:AT:OGH0002:2006:0030OB00313.05H.0125.000

Zuletzt aktualisiert am

26.06.2009
Quelle: Oberster Gerichtshof (und OLG, LG, BG) OGH, http://www.ogh.gv.at
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