Norm
ABGB §156 CaRechtssatz
Der Ehemann muss von den Umständen, die für die Unehelichkeit sprechen, zweifelsfrei Kenntnis haben. Bei zweifelhaften Verdachtsgründen liegt noch keine Kenntnis von Umständen vor, die für die Unehelichkeit des Kindes sprechen.
Entscheidungstexte
European Case Law Identifier (ECLI)
ECLI:AT:OGH0002:1973:RS0048225Im RIS seit
15.06.1997Zuletzt aktualisiert am
07.03.2022