Kopf
Der Oberste Gerichtshof hat durch den Senatspräsidenten des Obersten Gerichtshofs Dr. Floßmann als Vorsitzenden und durch die Hofrätinnen/Hofräte des Obersten Gerichtshofs Dr. Hurch, Dr. Höllwerth, Dr. Grohmann und Dr. Roch als weitere Richter in der außerstreitigen Rechtssache des Antragstellers Robert S*****, vertreten durch Rechtsanwalt Dr. Manfred Buchmüller GmbH in Altenmarkt im Pongau, gegen den Antragsgegner Peter S*****, vertreten durch Dillersberger & Atzl Rechtsanwaltsgemeinschaft in Kufstein, wegen Feststellung der Nichtabstammung (§ 156 Abs 1 ABGB) über den außerordentlichen Revisionsrekurs des Antragsgegners gegen den Beschluss des Landesgerichts Salzburg vom 13. August 2008, GZ 21 R 35/08f-36, denDer Oberste Gerichtshof hat durch den Senatspräsidenten des Obersten Gerichtshofs Dr. Floßmann als Vorsitzenden und durch die Hofrätinnen/Hofräte des Obersten Gerichtshofs Dr. Hurch, Dr. Höllwerth, Dr. Grohmann und Dr. Roch als weitere Richter in der außerstreitigen Rechtssache des Antragstellers Robert S*****, vertreten durch Rechtsanwalt Dr. Manfred Buchmüller GmbH in Altenmarkt im Pongau, gegen den Antragsgegner Peter S*****, vertreten durch Dillersberger & Atzl Rechtsanwaltsgemeinschaft in Kufstein, wegen Feststellung der Nichtabstammung (Paragraph 156, Absatz eins, ABGB) über den außerordentlichen Revisionsrekurs des Antragsgegners gegen den Beschluss des Landesgerichts Salzburg vom 13. August 2008, GZ 21 R 35/08f-36, den
Beschluss
gefasst:
Spruch
Der außerordentliche Revisionsrekurs wird mangels der Voraussetzungen des § 62 Abs 1 AußStrG zurückgewiesen (§ 71 Abs 3 AußStrG).Der außerordentliche Revisionsrekurs wird mangels der Voraussetzungen des Paragraph 62, Absatz eins, AußStrG zurückgewiesen (Paragraph 71, Absatz 3, AußStrG).
Text
Begründung:
Der Antragsteller hat die Mutter des Antragsgegners am 27. 6. 1987 geheiratet. Diese Ehe wurde am 5. 2. 1992 gemäß § 55a EheG geschieden. Der am 26. 4. 1988 während aufrechter Ehe geborene Antragsgegner stammt nicht vom Antragsteller ab.Der Antragsteller hat die Mutter des Antragsgegners am 27. 6. 1987 geheiratet. Diese Ehe wurde am 5. 2. 1992 gemäß Paragraph 55 a, EheG geschieden. Der am 26. 4. 1988 während aufrechter Ehe geborene Antragsgegner stammt nicht vom Antragsteller ab.
Nach § 158 Abs 1 ABGB idF FamErbRÄG 2004, BGBl I 2004/58 kann ein Antrag auf Feststellung, dass das Kind nicht vom Ehemann der Mutter abstammt, binnen zwei Jahren ab Kenntnis der hiefür sprechenden Umstände gestellt werden. Diese Frist beginnt frühestens mit der Geburt des Kindes.Nach Paragraph 158, Absatz eins, ABGB in der Fassung FamErbRÄG 2004, BGBl römisch eins 2004/58 kann ein Antrag auf Feststellung, dass das Kind nicht vom Ehemann der Mutter abstammt, binnen zwei Jahren ab Kenntnis der hiefür sprechenden Umstände gestellt werden. Diese Frist beginnt frühestens mit der Geburt des Kindes.
Thema des Revisionsrekursverfahrens ist ausschließlich, ob diese Frist eingehalten wurde - wie die Vorinstanzen angenommen haben.
Rechtliche Beurteilung
Nach der ständigen Rechtsprechung des Obersten Gerichtshofs zur Einhaltung der Frist für die Ehelichkeitsbestreitungsklage nach § 156 ABGB aF ist die Kenntnis von Umständen, die für die Unehelichkeit eines Kindes sprechen, nicht schon dann anzunehmen, wenn der Ehemann einzelne Verdachtsumstände erfahren hat (RIS-Justiz RS0048232; RS0048225; RS0048226). Die Umstände müssen vielmehr von so großer Beweiskraft sein, dass der Ehemann die Unehelichkeit des Kindes als höchstwahrscheinlich ansehen und erwarten kann, seiner Beweispflicht im Bestreitungsprozess nachkommen zu können (RIS-Justiz RS0048265 [T1]). Als solche beweiskräftige Umstände kommen beispielsweise der Reifegrad, erbbiologische und rassische Merkmale, Unmöglichkeit der Zeugung und dergleichen in Betracht; wann dem Ehemann subjektive Bedenken gegen seine Vaterschaft gekommen sind, ist hingegen bedeutungslos (RIS-Justiz RS0048265 [T3]).Nach der ständigen Rechtsprechung des Obersten Gerichtshofs zur Einhaltung der Frist für die Ehelichkeitsbestreitungsklage nach Paragraph 156, ABGB aF ist die Kenntnis von Umständen, die für die Unehelichkeit eines Kindes sprechen, nicht schon dann anzunehmen, wenn der Ehemann einzelne Verdachtsumstände erfahren hat (RIS-Justiz RS0048232; RS0048225; RS0048226). Die Umstände müssen vielmehr von so großer Beweiskraft sein, dass der Ehemann die Unehelichkeit des Kindes als höchstwahrscheinlich ansehen und erwarten kann, seiner Beweispflicht im Bestreitungsprozess nachkommen zu können (RIS-Justiz RS0048265 [T1]). Als solche beweiskräftige Umstände kommen beispielsweise der Reifegrad, erbbiologische und rassische Merkmale, Unmöglichkeit der Zeugung und dergleichen in Betracht; wann dem Ehemann subjektive Bedenken gegen seine Vaterschaft gekommen sind, ist hingegen bedeutungslos (RIS-Justiz RS0048265 [T3]).
Diese, in der Judikatur zu § 156 Abs 2 ABGB aF entwickelten Kriterien sind auch für die in § 158 Abs 1 ABGB idF FamErbRÄG 2004, BGBl I 2004/58 normierte Frist für den Feststellungsantrag heranzuziehen (Hopf in KBB2 § 158 Rz 5).Diese, in der Judikatur zu Paragraph 156, Absatz 2, ABGB aF entwickelten Kriterien sind auch für die in Paragraph 158, Absatz eins, ABGB in der Fassung FamErbRÄG 2004, BGBl römisch eins 2004/58 normierte Frist für den Feststellungsantrag heranzuziehen (Hopf in KBB2 Paragraph 158, Rz 5).
Ob bei Würdigung aller maßgeblichen Umstände des Einzelfalls die geforderte hohe Wahrscheinlichkeit einer unehelichen Vaterschaft vorliegt, bildet - von im Interesse der Rechtssicherheit aufzugreifender Fehlbeurteilung abgesehen - keine erhebliche Rechtsfrage (3 Ob 313/05h zu § 156 Abs 2 ABGB aF).Ob bei Würdigung aller maßgeblichen Umstände des Einzelfalls die geforderte hohe Wahrscheinlichkeit einer unehelichen Vaterschaft vorliegt, bildet - von im Interesse der Rechtssicherheit aufzugreifender Fehlbeurteilung abgesehen - keine erhebliche Rechtsfrage (3 Ob 313/05h zu Paragraph 156, Absatz 2, ABGB aF).
Die Auffassung des Rekursgerichts, weder die Kenntnis vom Mehrverkehr noch die sowohl von der Mutter als auch vom Antragsgegner geäußerten Zweifel an der Vaterschaft seien als einzelne Verdachtsumstände ausreichend, die zweijährige Frist des § 158 Abs 1 ABGB in Gang zu setzen, hält sich im Rahmen der höchstgerichtlichen Rechtsprechung. Eine auffallende Fehlbeurteilung lässt sich nicht erkennen.Die Auffassung des Rekursgerichts, weder die Kenntnis vom Mehrverkehr noch die sowohl von der Mutter als auch vom Antragsgegner geäußerten Zweifel an der Vaterschaft seien als einzelne Verdachtsumstände ausreichend, die zweijährige Frist des Paragraph 158, Absatz eins, ABGB in Gang zu setzen, hält sich im Rahmen der höchstgerichtlichen Rechtsprechung. Eine auffallende Fehlbeurteilung lässt sich nicht erkennen.
Textnummer
E88844European Case Law Identifier (ECLI)
ECLI:AT:OGH0002:2008:0050OB00196.08X.0923.000Im RIS seit
23.10.2008Zuletzt aktualisiert am
21.06.2011