IM NAMEN DER REPUBLIK Das Landesverwaltungsgericht Niederösterreich erkennt durch den Einzelrichter Dr. Becksteiner über die Beschwerde von Frau A (***, ***) gegen den Bescheid der Bezirkshauptmannschaft Korneuburg vom 30. November 2020, ***, betreffend grundbücherliche Sicherstellung der Frau A mit Bescheiden der Bezirkshauptmannschaft Korneuburg vom 30.01.2018 und 01.12.2019 für die Zeit vom 01.12.2017 bis 30.11.2019 gewährten Leistungen im Rahmen der Bedarfsorientierten Min... mehr lesen...
Rechtssatznummer 1 Entscheidungsdatum 18.01.2022 Norm: MSG NÖ 2010 §6 Abs4MSG NÖ 2010 §26 Abs1 Z3MSG NÖ 2010 §28 Abs1ABGB §1497
Rechtssatz: Das österreichische Zivilrecht sieht grundsätzlich die Möglichkeit eines Forderungsverzichtes vor. […] Mit einer behördlichen Mitteilung, dass das Kostenersatzverfahren eingestellt wurde und kein Kostenersatz zu leisten sei, ist seitens der zuständigen Behörde ein Verzicht au... mehr lesen...
Rechtssatznummer 2 Entscheidungsdatum 18.01.2022 Norm: MSG NÖ 2010 §6 Abs4MSG NÖ 2010 §26 Abs1 Z3MSG NÖ 2010 §28 Abs1ABGB §1497
Rechtssatz: Mit einer behördlichen Mitteilung, dass das Kostenersatzverfahren eingestellt wurde und kein Kostenersatz zu leisten sei, die zugestellt und damit im Außenverhältnis wirksam geworden ist, hat der Forderungsverzicht jedenfalls und unabhängig von § 28 Abs 4 NÖ MSG Rechtswirksam... mehr lesen...
IM NAMEN DER REPUBLIK Das Landesverwaltungsgericht Niederösterreich hat durch die Richterin HR Dr. Hagmann über die Beschwerde der Frau A, vertreten durch Herrn B als gerichtlicher Erwachsenenvertreter, ***, ***, gegen den Bescheid der Bezirkshauptmannschaft Krems vom 02. Mai 2018, Zl. ***, betreffend Bedarfsorientierte Mindestsicherung – Kostenersatz, zu Recht erkannt: 1. Der Beschwerde wird teilweise Folge gegeben. Der Bescheid wird, soweit er den Kostenersatz für erbra... mehr lesen...
Rechtssatznummer 1 Entscheidungsdatum 06.12.2018 Norm: MSG NÖ 2010 §25 Abs1 Z1MSG NÖ 2010 §26 Abs1 Z1MSG NÖ 2010 §28 Abs1MSG NÖ 2010 §28 Abs2ABGB §1497
Rechtssatz: Der charakteristische Unterbrechungsgrund der Verjährung ist die Feststellung des Rechts; so schon durch freiwillige Anerkennung des Schuldners, weil dessen Erklärung jeden Zweifel am Bestand einer Forderung beseitigt [vgl R Madl in Kletecka/Schauer, A... mehr lesen...
Rechtssatznummer 2 Entscheidungsdatum 06.12.2018 Norm: MSG NÖ 2010 §25 Abs1 Z1MSG NÖ 2010 §26 Abs1 Z1MSG NÖ 2010 §28 Abs1MSG NÖ 2010 §28 Abs2ABGB §1497
Rechtssatz: Die Anerkennung des Rechts hat grundsätzlich von demjenigen auszugehen, für den die Verjährung wirken würde, also vom Verpflichteten oder seinem Vertreter. Schlagworte Sozialrecht; Mindestsicherung; Kostenersatz; Vermögen;... mehr lesen...
Rechtssatznummer 3 Entscheidungsdatum 06.12.2018 Norm: MSG NÖ 2010 §25 Abs1 Z1MSG NÖ 2010 §26 Abs1 Z1MSG NÖ 2010 §28 Abs1MSG NÖ 2010 §28 Abs2ABGB §1497
Rechtssatz: Um den Fristenlauf durch Anerkenntnis des Rechts zu unterbrechen, ist kein echtes (konstitutives) Anerkenntnis erforderlich; ein deklaratorisches Anerkenntnis genügt. Als Wissenserklärung des Schuldners bedarf dieses zwar keiner Annahme, es muss aber g... mehr lesen...
Rechtssatznummer 4 Entscheidungsdatum 06.12.2018 Norm: MSG NÖ 2010 §25 Abs1 Z1MSG NÖ 2010 §26 Abs1 Z1MSG NÖ 2010 §28 Abs1MSG NÖ 2010 §28 Abs2ABGB §1497
Rechtssatz: Um eine Unterbrechung der Verjährung zu bewirken genügt jede Rechtshandlung des Schuldners, welche die Anerkennung des Rechts des Gläubigers denknotwendig voraussetzt oder seine Absicht, die Schuld anzuerkennen, deutlich erkennen lässt. Auch bedarf es ... mehr lesen...