RS Lvwg 2018/12/6 LVwG-AV-551/001-2018

JUSLINE Rechtssatz

Veröffentlicht am 06.12.2018
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Rechtssatznummer

4

Entscheidungsdatum

06.12.2018

Norm

MSG NÖ 2010 §25 Abs1 Z1
MSG NÖ 2010 §26 Abs1 Z1
MSG NÖ 2010 §28 Abs1
MSG NÖ 2010 §28 Abs2
ABGB §1497

Rechtssatz

Um eine Unterbrechung der Verjährung zu bewirken genügt jede Rechtshandlung des Schuldners, welche die Anerkennung des Rechts des Gläubigers denknotwendig voraussetzt oder seine Absicht, die Schuld anzuerkennen, deutlich erkennen lässt. Auch bedarf es weder einer ziffernmäßigen Bezeichnung des anerkannten Betrages, noch der Kenntnis der (genauen) Höhe des Anspruchs [vgl R Madl in Kletecka/Schauer, ABGB-ON1.05 § 1497 (Stand 1.10.2017), rdb.at].

Schlagworte

Sozialrecht; Mindestsicherung; Kostenersatz; Vermögen; Verjährung; Anerkenntnis;

European Case Law Identifier (ECLI)

ECLI:AT:LVWGNI:2018:LVwG.AV.551.001.2018

Zuletzt aktualisiert am

21.01.2019
Quelle: Landesverwaltungsgericht Niederösterreich LVwg Niederösterreic, http://www.lvwg.noe.gv.at
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