Rechtssatznummer
4Entscheidungsdatum
06.12.2018Norm
MSG NÖ 2010 §25 Abs1 Z1Rechtssatz
Um eine Unterbrechung der Verjährung zu bewirken genügt jede Rechtshandlung des Schuldners, welche die Anerkennung des Rechts des Gläubigers denknotwendig voraussetzt oder seine Absicht, die Schuld anzuerkennen, deutlich erkennen lässt. Auch bedarf es weder einer ziffernmäßigen Bezeichnung des anerkannten Betrages, noch der Kenntnis der (genauen) Höhe des Anspruchs [vgl R Madl in Kletecka/Schauer, ABGB-ON1.05 § 1497 (Stand 1.10.2017), rdb.at].
Schlagworte
Sozialrecht; Mindestsicherung; Kostenersatz; Vermögen; Verjährung; Anerkenntnis;European Case Law Identifier (ECLI)
ECLI:AT:LVWGNI:2018:LVwG.AV.551.001.2018Zuletzt aktualisiert am
21.01.2019