Rechtssatznummer
2Entscheidungsdatum
18.01.2022Norm
MSG NÖ 2010 §6 Abs4Rechtssatz
Mit einer behördlichen Mitteilung, dass das Kostenersatzverfahren eingestellt wurde und kein Kostenersatz zu leisten sei, die zugestellt und damit im Außenverhältnis wirksam geworden ist, hat der Forderungsverzicht jedenfalls und unabhängig von § 28 Abs 4 NÖ MSG Rechtswirksamkeit erlangt.
Schlagworte
Sozialrecht; Mindestsicherung; Leistungen; grundbücherliche Sicherstellung; Rückerstattung; Forderungsverzicht;European Case Law Identifier (ECLI)
ECLI:AT:LVWGNI:2022:LVwG.AV.113.001.2021Zuletzt aktualisiert am
24.01.2022