Rechtssatznummer
3Entscheidungsdatum
06.12.2018Norm
MSG NÖ 2010 §25 Abs1 Z1Rechtssatz
Um den Fristenlauf durch Anerkenntnis des Rechts zu unterbrechen, ist kein echtes (konstitutives) Anerkenntnis erforderlich; ein deklaratorisches Anerkenntnis genügt. Als Wissenserklärung des Schuldners bedarf dieses zwar keiner Annahme, es muss aber gegenüber dem Berechtigten abgegeben werden.
Schlagworte
Sozialrecht; Mindestsicherung; Kostenersatz; Vermögen; Verjährung; Anerkenntnis;European Case Law Identifier (ECLI)
ECLI:AT:LVWGNI:2018:LVwG.AV.551.001.2018Zuletzt aktualisiert am
21.01.2019