Rechtssatznummer
1Entscheidungsdatum
18.01.2022Norm
MSG NÖ 2010 §6 Abs4Rechtssatz
Das österreichische Zivilrecht sieht grundsätzlich die Möglichkeit eines Forderungsverzichtes vor. […] Mit einer behördlichen Mitteilung, dass das Kostenersatzverfahren eingestellt wurde und kein Kostenersatz zu leisten sei, ist seitens der zuständigen Behörde ein Verzicht auf Ersatz der aufgewendeten Kosten im Rahmen der Bedarfsorientierten Mindestsicherung abgegeben worden, sodass mangels Forderung auch eine grundbücherliche Sicherstellung nicht mehr möglich ist.
Schlagworte
Sozialrecht; Mindestsicherung; Leistungen; grundbücherliche Sicherstellung; Rückerstattung; Forderungsverzicht;European Case Law Identifier (ECLI)
ECLI:AT:LVWGNI:2022:LVwG.AV.113.001.2021Zuletzt aktualisiert am
24.01.2022