Entscheidungsgründe: Der Kläger war Untermieter einer Wohnung in einem Haus der Beklagten. Zwischen dieser und der Hauptmieterin wurde ein Räumungsvergleich abgeschlossen. Im folgenden Räumungsexekutionsverfahren erlegte der Kläger Sicherheitsleistungen von S 97.460,-- und S 30.000,--. Mit seiner Klage begehrte er, die Beklagte zu verpflichten, der Ausfolgung dieser Erläge zuzustimmen. Das Erstgericht gab dem Klagebegehren hinsichtlich des Erlages von S 30.000,-- mit S 10.299,... mehr lesen...
Norm: EO §44 Abs2 CABGB §1483
Rechtssatz: § 1483 ABGB ist auch im Fall von Sicherheitsleistungen gemäß § 44 Abs 2 EO anzuwenden. Entscheidungstexte 2 Ob 293/99y Entscheidungstext OGH 25.11.1999 2 Ob 293/99y Veröff: SZ 72/195 European Case Law Identifier (ECLI) ECLI:AT:OGH0002:1999:RS0112776 Dokumentnummer ... mehr lesen...
Norm: ABGB §471 IABGB §933 Abs2 IIABGB §1052 AABGB §1483BGB §223HGB §369
Rechtssatz: Auf das Zurückbehaltungsrecht ist § 1483 ABGB analog anzuwenden. Es ist nicht erforderlich, daß das Zurückbehaltungsrecht vor Verjährung der gesicherten Forderung geltend gemacht wird, es muß nur vor der Verjährung entstanden sein (keine Analogie zu § 933 Abs 2 ABGB). Entscheidungstexte 5 Ob 509/96 En... mehr lesen...
Norm: ABGB §471 IABGB §1483HGB §369
Rechtssatz: Auf das Zurückbehaltungsrecht ist die Vorschrift des § 1483 ABGB analog anzuwenden. Das Zurückbehaltungsrecht ist dem Pfandrecht im Hinblick auf seine Sicherungsfunktion jedenfalls verwandt. Wenn es dem Gläubiger auch nicht die gleiche Rechtsstellung vermittelt wie das Pfandrecht, so verfügt doch auch der Retentionsberechtigte über eine in seiner Gewahrsame befindliche Sicherheit, sodaß ihm eine E... mehr lesen...
Norm: ABGB §471 IABGB §1483HGB §369
Rechtssatz: Das Zurückbehaltungsrecht nach § 471 ABGB verhindert ebenso wie das Faustpfandrecht nach § 1483 ABGB, daß die Verjährung der Forderung (Fortbezahlung des Lagerzinses) zu laufen beginnt, solange sich die Ware in der Verfügungsgewalt des Forderungsberechtigten befindet. Denn wenn auch das Zurückbehaltungsrecht im allgemeinen nicht einem Faustpfandrecht gleichkommt, so steht es ihm doch in der Wirkun... mehr lesen...
Norm: ABGB §1483
Rechtssatz: Diese Bestimmung ist zwar auf Pfandrechte an Rechten analog anzuwenden, die Verjährung der verpfändeten Forderung des Verpflichteten gegen den Drittschuldner wird aber durch § 1483 ABGB nicht berührt, sodaß die Verjährung der verpfändeten Forderung auch das an ihr bestehende Pfandrecht zum Erlöschen bringt. Entscheidungstexte 9 ObA 170/95 Entscheidungstext... mehr lesen...
Entscheidungsgründe: Die klagende und widerbeklagte Partei (im folgenden kurz Klägerin) hat am 3. August 1982 zu 1 Cg 56/87 des Kreisgerichtes Steyr von der beklagten und widerklagenden Partei (im folgenden Beklagte) die Herausgabe von Maschinen und die Zahlung von S 150.000,-- begehrt. Die Beklagte hat Mängel behauptet und am 4. Jänner 1983 zu 1 Cg 2/83 des Kreisgerichts Steyr aus dem Titel des Schadenersatzes, verursacht durch Mängel der gelieferten Maschinen, S 644.280 s.A. von... mehr lesen...
Norm: ABGB §1483
Rechtssatz: Diese Bestimmung ist dahin auszulegen, dass nur das Recht auf Ausübung des Pfandrechtes nicht verjährt, wohl aber die persönliche Forderung (Schubert in Rummel Rdz 3 zu § 1483). Entscheidungstexte 7 Ob 540/89 Entscheidungstext OGH 06.04.1989 7 Ob 540/89 Veröff: ÖBA 1990,46 (Huber) = SZ 62/64 9 ObA 170/95 En... mehr lesen...
Norm: ABGB §880a BABGB §1483
Rechtssatz: Eine analoge Anwendung der - für das Faustpfand betreffenden - Bestimmungen des § 1483 ABGB auf Bankgarantie ist schon wegen der verschiedenen Wirkungen der beiden Institutionen ausgeschlossen. Entscheidungstexte 7 Ob 540/89 Entscheidungstext OGH 06.04.1989 7 Ob 540/89 Veröff: ÖBA 1990,46 (Huber) = SZ 62/64 ... mehr lesen...
Begründung: Der inzwischen (28. Juli 1985) verstorbene Vater des Klägers bestellte zur Sicherung von Forderungen, die den Beklagten aus den mit dem Kläger und seiner Frau am 22. Juli 1985 abgeschlossenen (Unter-)mietvertrag über eine Wohnung im Hause der Beklagten in Pinsdorf 175 entstehen würden, das Sparbuch der S*** V*** 0010-342657 mit dem Losungswort "Miete Sohn" mit einem Einlagenstand von S 50.000,-- als "Zwischenpfand", das nach Bestellung einer Bankgarantie wieder ausgefo... mehr lesen...
Norm: ABGB §1483
Rechtssatz: Der Grundgedanke, daß der Gläubiger, der ein Pfand in Händen hat, ohne Gefahr eines Rechtsverlustes untätig bleiben darf, gilt auch für Fallfristen; ein Grund, nach dem Regelungszweck des § 1483 ABGB zwischen Verjährungsfristen und Fallfristen zu differenzieren, besteht nicht. Entscheidungstexte 4 Ob 558/88 Entscheidungstext OGH 14.06.1988 4 Ob 558/... mehr lesen...
Entscheidungsgründe: Der Kläger erteilte am 25. Oktober 1974 dem Beklagten den Auftrag, die komplette Heizungs- und Lüftungsanlage für die Wohnhausanlage einschließlich Garage bis Ende August 1975 herzustellen. Die Garage konnte ab 1. September 1975 nicht in Benützung genommen werden. Am 5. März 1980 (im Ersturteil offenbar irrig: 3. März 1980) brachte der nunmehrige Beklagte Ing. Hans H***** gegen den nunmehrigen Kläger Mag. arch. Gerhard S***** zu 40 c Cg 63/80 des Landesgerichts... mehr lesen...
Norm: ABGB §1483
Rechtssatz: § 1483 ABGB hindert selbst in seinen Anwendungsfällen die Verjährung der gesicherten Forderung nicht. Entscheidungstexte 6 Ob 694/84 Entscheidungstext OGH 13.02.1986 6 Ob 694/84 European Case Law Identifier (ECLI) ECLI:AT:OGH0002:1986:RS0034160 Dokumentnummer JJR_19860213... mehr lesen...
Der Kläger erteilte am 21. März 1970 der Beklagten den Auftrag, sein Haus in Z mit einer Beschichtung zu versehen, wobei der Unterputz vom Kläger anzubringen war. Der Kläger übergab der Beklagten zur Deckung des vereinbarten Werklohns einen von ihm und seiner Frau akzeptierten Blankowechsel. Die Beschichtungsarbeiten wurden am 19. Juli 1973 durchgeführt. Nach Übermittlung der Rechnung vom 27. Juli 1973 über 38 896.90 S bezahlte der Kläger am 2. August 1973 einen Betrag von 33 060 S. A... mehr lesen...
Die Klage auf Herausgabe von als Faustpfand übergebenen Gegenständen wurde vom Berufungsgericht abgewiesen. Rechtliche Beurteilung Aus den Entscheidungsgründen des Berufungsgerichtes: Prozeßentscheidend ist die Lösung der Rechtsfrage, ob auch im Fall einer durch ein Faustpfand versicherten Forderung die Zinsen gemäß § 1480 ABGB. in drei Jahren verjähren oder ob in einem solche Falle auch für die Zinsen die allgemeine 30jährige Verjährungsfrist gilt. Wenn auch... mehr lesen...
Norm: ABGB §1483
Rechtssatz: Der § 1483 ABGB ist auf ein dem Gläubiger zur Deckung gegebenes Blankoakzept nicht anwendbar. Entscheidungstexte 3 Ob 296/34 Entscheidungstext OGH 11.04.1934 3 Ob 296/34 Veröff: SZ 16/75 8 Ob 514/79 Entscheidungstext OGH 10.05.1979 8 Ob 514/79 Veröff: SZ 52/78 ... mehr lesen...