RS OGH 1996/2/27 5Ob509/96, 2Ob293/99y

JUSLINE Rechtssatz

Veröffentlicht am 27.02.1996
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Norm

ABGB §471 I
ABGB §1483
HGB §369

Rechtssatz

Auf das Zurückbehaltungsrecht ist die Vorschrift des § 1483 ABGB analog anzuwenden. Das Zurückbehaltungsrecht ist dem Pfandrecht im Hinblick auf seine Sicherungsfunktion jedenfalls verwandt. Wenn es dem Gläubiger auch nicht die gleiche Rechtsstellung vermittelt wie das Pfandrecht, so verfügt doch auch der Retentionsberechtigte über eine in seiner Gewahrsame befindliche Sicherheit, sodaß ihm eine Einklagung seiner Forderung nicht vordringlich erscheinen wird; sein Zuwarten ist nicht als Saumsal zu werten. Der Gläubiger braucht in diesem Zusammenhang trotz Verjährung seines Anspruches nicht etwas aufzugeben, was er bereits in Händen hat.

Entscheidungstexte

European Case Law Identifier (ECLI)

ECLI:AT:OGH0002:1996:RS0102176

Dokumentnummer

JJR_19960227_OGH0002_0050OB00509_9600000_005
Quelle: Oberster Gerichtshof (und OLG, LG, BG) OGH, http://www.ogh.gv.at
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