Norm
ABGB §471 IRechtssatz
Auf das Zurückbehaltungsrecht ist § 1483 ABGB analog anzuwenden. Es ist nicht erforderlich, daß das Zurückbehaltungsrecht vor Verjährung der gesicherten Forderung geltend gemacht wird, es muß nur vor der Verjährung entstanden sein (keine Analogie zu § 933 Abs 2 ABGB).
Entscheidungstexte
Schlagworte
*D*European Case Law Identifier (ECLI)
ECLI:AT:OGH0002:1996:RS0102173Dokumentnummer
JJR_19960227_OGH0002_0050OB00509_9600000_002