Norm
ABGB §1483Rechtssatz
Diese Bestimmung ist zwar auf Pfandrechte an Rechten analog anzuwenden, die Verjährung der verpfändeten Forderung des Verpflichteten gegen den Drittschuldner wird aber durch § 1483 ABGB nicht berührt, sodaß die Verjährung der verpfändeten Forderung auch das an ihr bestehende Pfandrecht zum Erlöschen bringt.
Entscheidungstexte
European Case Law Identifier (ECLI)
ECLI:AT:OGH0002:1995:RS0080819Dokumentnummer
JJR_19951220_OGH0002_009OBA00170_9500000_001