Norm
ABGB §1483Rechtssatz
Der Grundgedanke, daß der Gläubiger, der ein Pfand in Händen hat, ohne Gefahr eines Rechtsverlustes untätig bleiben darf, gilt auch für Fallfristen; ein Grund, nach dem Regelungszweck des § 1483 ABGB zwischen Verjährungsfristen und Fallfristen zu differenzieren, besteht nicht.
Entscheidungstexte
European Case Law Identifier (ECLI)
ECLI:AT:OGH0002:1988:RS0034148Dokumentnummer
JJR_19880614_OGH0002_0040OB00558_8800000_005