Norm: ABGB §1328a
Rechtssatz: Mit den ohne Abschluss einer nach § 96 Abs 1 Z 3 ArbVG erforderlichen Betriebsvereinbarung bzw ohne Zustimmung des Arbeitnehmers nach § 10 AVRAG vom Arbeitgeber durchgeführten GPS-Ortungen des dem Arbeitnehmer auch für die private Nutzung zur Verfügung gestellten Dienstfahrzeugs greift der Arbeitgeber rechtswidrig und schuldhaft in die Privatsphäre des Arbeitnehmers ein. Entscheidungstexte ... mehr lesen...
Kopf: Der Oberste Gerichtshof hat durch die Senatspräsidentin des Obersten Gerichtshofs Dr. Huber als Vorsitzende und die Hofräte des Obersten Gerichtshofs Dr. Schaumüller, Dr. Hoch, Dr. Kalivoda und Mag. Dr. Wurdinger als weitere Richter in der Rechtssache der gefährdeten Partei G***** D*****, vertreten durch Dr. Esther Hold, Rechtsanwältin in Wien, diese vertreten durch Preslmayr Rechtsanwälte OG in Wien, gegen den Gegner der gefährdeten Partei M***** B*****, vertreten durch D... mehr lesen...
Kopf: Der Oberste Gerichtshof hat durch den Senatspräsidenten Dr. Prückner als Vorsitzenden sowie den Hofrat Hon.-Prof. Dr. Neumayr, die Hofrätin Dr. Lovrek und die Hofräte Dr. Jensik und Mag. Ziegelbauer als weitere Richter in der Rechtssache der Antragstellerin und gefährdeten Partei S*****, gegen den Antragsgegner und Gegner der gefährdeten Partei K*****, vertreten durch Mag. Susanne Hautzinger-Darginidis, Rechtsanwältin in Wien, wegen Erlassung einer einstweiligen Verfügung ... mehr lesen...
Begründung: Die klagenden und gefährdeten Parteien (in der Folge: Kläger) und die beklagte Partei und Gegnerin der gefährdeten Parteien (in der Folge: Beklagte) sind Miteigentümer (Wohnungseigentümer) einer Liegenschaft, auf der Reihenhäuser errichtet sind. Ihre beiden Reihenhäuser grenzen aneinander. Die Kläger begehren zur Sicherung ihres gleich lautenden Unterlassungsbegehrens die Erlassung einer einstweiligen Verfügung gemäß § 382g EO des Inhalts, dass die Beklagte es zu unter... mehr lesen...
Begründung: Die gefährdete Partei (in der Folge Zweitklägerin) ist Angestellte der Baumeister T***** GmbH, die im Haus ***** ihre Büroräumlichkeiten hat. Der Gegner der gefährdeten Partei (in der Folge der Beklagte) bewohnt eine Wohnung im selben Stockwerk. Wegen dieser räumlichen Nähe treffen die Zweitklägerin und der Beklagte, die zueinander im Verwandtschaftsverhältnis Cousin-Cousine stehen, immer wieder aufeinander. Mehrmals kam es bei solchen Zusammentreffen zu Zwischenfällen... mehr lesen...
Begründung: 1. Die Vorinstanzen haben der Beklagten nach § 78 UrhG untersagt, Lichtbilder der in der Öffentlichkeit bekannten Klägerin ohne deren Einwilligung zu veröffentlichen, wenn im Begleittext wörtlich oder sinngemäß die Behauptung aufgestellt oder verbreitet werde, die Klägerin sei schwanger gewesen und habe eine Fehlgeburt erlitten. Ein Begehren auf Veröffentlichung dieses Urteils und auf Schadenersatz iSv § 87 Abs 2 UrhG haben sie abgewiesen. Den Revisionen beider Streittei... mehr lesen...
Begründung: Die Beklagte ist Medieninhaberin des periodischen Druckwerks „Ö*****". Auf Seite 1 der Ausgabe vom 11. 1. 2008 erschien ein Bild des Klägers und seiner Ehegattin unter der Schlagzeile „Society-Eklat ist fix - Scheidung bei M*****". Im Inneren des Blattes findet sich auf den Seiten 8 und 9 ein entsprechender Bericht mit dem Titel „Julius M*****'s Ehe ist am Ende". Er ist mit einem Foto des Klägers und seiner Gattin illustriert und enthält unter anderem nachstehende Form... mehr lesen...
Norm: ABGB §1328a
Rechtssatz: Zur „Privatsphäre" zählen auch private, das Familienleben betreffende Umstände, die nicht für eine weitere Öffentlichkeit bestimmt sind. Entscheidungstexte 4 Ob 150/08z Entscheidungstext OGH 23.09.2008 4 Ob 150/08z Bem: Obiter dictum. (T1) 4 Ob 112/10i Entscheidungstext OGH 13.07.2010 4 Ob 112/10i ... mehr lesen...
Norm: ABGB §1328aMedienG §7MRK Art8 IV3eMRK Art10 Abs2 IV4bMRK Art10 Abs2 IV4cUrhG §78
Rechtssatz: Wer seine privaten Lebensumstände „öffentlich gemacht" hat, indem er etwa ein Interview gibt, in dem auch private Aspekte erörtert werden, oder indem er sich „outet", kann sich nicht auf eine Verletzung seiner Privatsphäre berufen, wenn diese Umstände in der Öffentlichkeit weiter erörtert werden. Entscheidungstexte ... mehr lesen...
Norm: ABGB §1328a
Rechtssatz: Der Schutz des § 1328a ABGB kommt auch Personen zu, die in der Öffentlichkeit bekannt sind. Entscheidungstexte 4 Ob 150/08z Entscheidungstext OGH 23.09.2008 4 Ob 150/08z Bem: Obiter dictum. (T1) European Case Law Identifier (ECLI) ECLI:AT:OGH0002:2008:RS0124095 Zuletz... mehr lesen...
Begründung: Die gefährdete Partei (Antragstellerin) und der Gegner der gefährdeten Partei (Antragsgegner) hatten „miteinander eine Beziehung". Nach deren Auflösung durch die Antragstellerin wurde diese vom Antragsgegner - der dies zunächst nicht zur Kenntnis nehmen wollte - durch eine körperliche Attacke sowie in der Folge durch Anrufe und SMS behelligt. Die Streitteile wohnen in derselben Straße und begegnen einander deshalb zwangsläufig gelegentlich. Bei einem zufälligen Zusamme... mehr lesen...
Begründung: Die Streitteile wohnen im selben Ort. Das Einfamilienhaus des Antragsgegners liegt in Sichtweite gegenüber dem Anwesen der Antragstellerin. Auch das Wochenendhaus eines ihrer Söhne liegt in unmittelbarer Nachbarschaft des Hauses des Antragsgegners. Seit dem Jahr 2001 belästigt der Antragsgegner die Antragstellerin. Eine (auch) von der Antragstellerin eingebrachte Unterlassungsklage führte zu dem Vergleich vom 3. 4. 2006, der den Antragsgegner verpflichtete, die Bezeichnu... mehr lesen...
Begründung: Zwischen der Antragstellerin und gefährdeten Partei (in der Folge immer: Antragstellerin) und dem Antragsgegner und Gegner der gefährdeten Partei (in der Folge immer: Antragsgegner) bestand ab dem Frühjahr 2005 eine durch heftige Spannungen geprägte Beziehung. Im Laufe des Jahres 2005 kam es immer wieder zu heftigen Streitigkeiten zwischen den Parteien. Der Antragsgegner leidet an starken Verlustängsten. Er beschwor die Antragstellerin, sie dürfe ihn nicht verlassen, er ... mehr lesen...
Norm: ABGB §16ABGB §1328aEO §382g
Rechtssatz: Der zivilrechtliche Schutz vor Eingriffen in die Privatsphäre war bereits vor Inkrafttreten des § 382g EO durch § 16 ABGB beziehungsweise durch § 1328a ABGB gewährleistet. Die mit 1. 7. 2006 in Kraft getretenen neuen Regelungen über einstweilige Verfügungen zum Schutz vor Eingriffen in die Privatsphäre (§ 382g EO-BGBl I Nr 56/2006) schaffen keine neue Anspruchsgrundlage, sondern setzen diese vielmeh... mehr lesen...
Norm: ABGB §1328aEO §382gStGB §107a
Rechtssatz: Ein Unterlassungsanspruch nach § 382g EO besteht nicht nur dann, wenn der Straftatbestand des § 107a StGB oder zumindest die Voraussetzungen des § 1328a ABGB (rechtswidriges und schuldhaftes Verhalten) erfüllt sind. Entscheidungstexte 8 Ob 155/06m Entscheidungstext OGH 31.01.2007 8 Ob 155/06m Veröff: SZ 2007/14 ... mehr lesen...