Kopf
Der Oberste Gerichtshof hat durch den Senatspräsidenten Dr. Zechner, die Hofrätin Dr. Schenk und die Hofräte Dr. Vogel, Dr. Jensik und Dr. Musger als weitere Richter in der Rechtssache der klagenden Partei lic. oec. HSG Julius M*****, vertreten durch Gheneff-Rami-Sommer Rechtsanwälte KEG in Wien, gegen die beklagte Partei „Ö*****"-***** GmbH, *****, vertreten durch Berger Saurer Zöchbauer Rechtsanwälte in Wien, wegen Unterlassung (Streitwert im Sicherungsverfahren 26.000 EUR) über die Rekurse der klagenden und der beklagten Partei gegen den Beschluss des Oberlandesgerichts Wien als Rekursgericht vom 28. Mai 2008, GZ 2 R 63/08m-9, womit der Beschluss des Handelsgerichts Wien vom 21. Februar 2008, GZ 17 Cg 5/08d-4 aufgehoben und dem Erstgericht die neuerliche Entscheidung nach Verfahrensergänzung aufgetragen wurde, den
Beschluss
gefasst:
Spruch
Den Rekursen beider Parteien wird Folge gegeben.
Der angefochtene Beschluss wird aufgehoben und in der Sache selbst die Entscheidung des Erstgerichts dahin abgeändert, dass sie wie folgt zu lauten hat:
„Einstweilige Verfügung
Die beklagte Partei ist schuldig, es bis zur Rechtskraft des über das Unterlassungsbegehren ergehenden Urteils zu unterlassen, Abbildungen des Klägers ohne dessen Einwilligung zu veröffentlichen, wenn im Bildbegleittext die wörtlichen und/oder sinngemäßen Behauptungen aufgestellt und/oder verbreitet werden, die Ehe des Klägers stünde vor der Scheidung und/oder der Kläger habe eine neue Herzkönigin gefunden, die mit ihm nicht nur die Liebe zur Kunst teile, und/oder Ariane N. solle die Neue an der Seite des Klägers sein und/oder der Kläger hätte mit Ariane N. einen gemeinsamen Liebes-Trip unternommen."
Die klagende Partei hat die Kosten des Sicherungsverfahrens aller drei Instanzen vorläufig, die beklagte Partei hat die Kosten des Sicherungsverfahrens aller drei Instanzen endgültig selbst zu tragen.
Text
Begründung:
Die Beklagte ist Medieninhaberin des periodischen Druckwerks „Ö*****". Auf Seite 1 der Ausgabe vom 11. 1. 2008 erschien ein Bild des Klägers und seiner Ehegattin unter der Schlagzeile „Society-Eklat ist fix - Scheidung bei M*****". Im Inneren des Blattes findet sich auf den Seiten 8 und 9 ein entsprechender Bericht mit dem Titel „Julius M*****'s Ehe ist am Ende". Er ist mit einem Foto des Klägers und seiner Gattin illustriert und enthält unter anderem nachstehende Formulierungen:
„Gerüchteküche ... wie ein Lauffeuer verbreitete sich daher im Sommer die Kunde, M***** habe eine neue Herzkönigin gefunden. Dabei soll es sich um die Kuratorin Ariane N. handeln, die mit Julius V. nicht nur die Liebe zur Kunst teilt".„Gerüchteküche ... wie ein Lauffeuer verbreitete sich daher im Sommer die Kunde, M***** habe eine neue Herzkönigin gefunden. Dabei soll es sich um die Kuratorin Ariane N. handeln, die mit Julius römisch fünf. nicht nur die Liebe zur Kunst teilt".
Der Bericht gibt die Fotografie einer Frau wieder, die nach Darstellung des Mediums Ariane N. zeigt. Dazu wird ausgeführt: „Grund der Trennung? Hauptberuflich organisiert Ariane N. Ausstellungen. Jetzt soll sie die Neue an M*****'s Seite sein ..." und weiter: „wurden beim Rendezvous beobachtet: Star-Kuratorin als neue Liebe? ... In den vergangenen Monaten sollen die beiden bei einigen Tete-a-tetes gesichtet worden sein: Mal im noblen Do&Co in der Albertina, dann wieder im idyllisch gelegenen Salettl in Döbling. Auch auf einen romantischen Urlaub auf Sardinien sollen sie mit dem Privatjet geflogen sein ..." und weiter: „Angeblich gab es bereits einen gemeinsamen Liebes-Trip an die Costa Smeralda im Privatjet".
Seite 9 des Mediums enthält einen Artikel über „Stürmische Zeiten für M*****'s Finanzimperium".
Zur Sicherung seines inhaltsgleichen Unterlassungsanspruchs begehrt der Kläger, der Beklagten zu untersagen, Abbildungen des Klägers ohne dessen Einwilligung zu veröffentlichen, wenn im Bildbegleittext die wörtlichen und/oder sinngemäßen Behauptungen aufgestellt und/oder verbreitet werden, die Ehe des Klägers stünde vor der Scheidung und/oder der Kläger habe eine neue Herzkönigin gefunden, die mit ihm nicht nur die Liebe zur Kunst teile, und/oder Ariane N. solle die Neue an der Seite des Klägers sein und/oder der Kläger hätte mit Ariane N. einen gemeinsamen Liebes-Trip unternommen.
Die Bildnisveröffentlichung im Zusammenhang mit einem höchst sensible Bereiche des Familienlebens berührenden Begleittext verletze berechtigte Interessen des Klägers. Sie verstoße gegen § 78 UrhG. Der Begleittext verwirkliche den Tatbestand des § 7 Abs 1 MedienG. Er enthalte den Vorwurf des Ehebruchs und erfülle somit auch den Tatbestand des § 111 Abs 1 und Abs 2 StGB und damit auch jenen des § 6 Abs 1 MedienG. Auf den Wahrheitsgehalt des Berichts komme es nicht an.Die Bildnisveröffentlichung im Zusammenhang mit einem höchst sensible Bereiche des Familienlebens berührenden Begleittext verletze berechtigte Interessen des Klägers. Sie verstoße gegen Paragraph 78, UrhG. Der Begleittext verwirkliche den Tatbestand des Paragraph 7, Absatz eins, MedienG. Er enthalte den Vorwurf des Ehebruchs und erfülle somit auch den Tatbestand des Paragraph 111, Absatz eins und Absatz 2, StGB und damit auch jenen des Paragraph 6, Absatz eins, MedienG. Auf den Wahrheitsgehalt des Berichts komme es nicht an.
Die Beklagte beantragt die Abweisung des Sicherungsantrags. Der Bericht in ihrem Medium verletze keine berechtigten Interessen des Klägers. In den Medien werde schon seit längerem über Eheprobleme des Ehepaares M***** berichtet. Der Leser ihres Artikels erfahre nur, dass der Kläger mit einer Wiener Kunstexpertin in der Öffentlichkeit gesehen worden sei, nähere Details über die Befindlichkeiten der Ehe würden nicht erläutert. Dem Leser werde auch nicht vermittelt, dass der Kläger Ehebruch begangen habe. Bei der Interessenabwägung sei zu berücksichtigen, inwieweit der Abgebildete sein Privatleben bereits der Öffentlichkeit preisgegeben habe. Der Kläger, eine in der Öffentlichkeit allgemein bekannte Person, sei im Zusammenhang mit dem Kursverfall der Aktien des Immobilienunternehmens M***** E***** L***** medialer Kritik ausgesetzt gewesen. Er habe im Zusammenhang mit einer Medienkampagne Einblick in sein Privatleben gewährt, indem er in einem Interview mit dem Nachrichtenmagazin News vom September 2007 ausführlich über die Befindlichkeiten in seiner Ehe informiert und zur kolportierten Ehekrise Stellung bezogen habe. Er müsse deshalb ein gesteigertes Interesse an seinem Privat- und Familienleben hinnehmen. Im Übrigen seien die bestandeten Äußerungen in ihrem Tatsachenkern wahr; der Bildbericht über einen im Kern wahren Sachverhalt sei auch dann zulässig, wenn er für den Betroffenen nachteilig, bloßstellend oder herabsetzend wirke.
Das Erstgericht wies den Sicherungsantrag ab. Es stellte noch fest, der Kläger sei eine bedeutende Schlüsselfigur von Unternehmungen in der Banken- und Immobilienbranche, die wegen umstrittener Transaktionen „ins Gerede" gekommen seien. Schon die Wochenzeitschrift News vom 20. 9. 2007 habe ausführlich über „Julius M***** und Franziska M***** privat - Exklusiv: Das große Interview zu Aktien-Skandal und Ehekrise" berichtet. Dieses Interview sei mit zahlreichen Bildern des Klägers und/oder seiner Ehefrau gemeinsam mit weiteren Familienmitgliedern oder Freunden erschienen. Beide Ehegatten hätten in diesem Interview unter anderem zur Frage über Gerüchte einer Trennung oder Scheidung, zum aufrechten Bestand der Ehe, der Liebe des Klägers zu seiner Frau, deren Aussage über „Auf's und Ab's" in seiner 20-jährigen Ehe, aber auch zum Zustandekommen dieser Beziehung ausführlich Stellung bezogen.
In rechtlicher Hinsicht verneinte das Erstgericht einen Eingriff in berechtigte Interessen des Klägers. Die Beklagte habe nur das Informationsbedürfnis der Öffentlichkeit an Neuigkeiten aus diesem Bereich des klägerischen Privatlebens befriedigt. Nach Art der Darstellung (Verwendung von Fragezeichen und Formulierungen im Konjunktiv) könne ein verständiger Leser den Bericht nur beschränkt als gesicherte Nachricht oder gar als Vorwurf des Ehebruchs verstehen. Die Beklagte habe die Grenze zulässiger Berichterstattung nicht überschritten.
Das Rekursgericht hob den Beschluss des Erstgerichts auf und trug diesem die neuerliche Entscheidung nach Verfahrensergänzung auf. Es sprach aus, dass der Wert des Entscheidungsgegenstands 20.000 EUR übersteige und der Rekurs an den Obersten Gerichtshof zulässig sei, weil eine Klarstellung geboten erscheine, inwieweit eine durch den Betroffenen selbst veranlasste Veröffentlichung von Details seines Privatlebens eine Bildberichterstattung über diese Themen rechtfertige.
Der Aufhebungsbeschluss des Rekursgerichts wird von beiden Streitteilen angefochten.
1.1. Der Kläger macht geltend, die beanstandeten Äußerungen dienten lediglich dem Zweck, die Neugier eines bestimmten Publikums im Hinblick auf Einzelheiten aus seinem Privatleben zu befriedigen. Ihre Veröffentlichung sei durch das vorangegangene Interview nicht gerechtfertigt. Abgesehen davon, dass eine vom Betroffenen veranlasste Veröffentlichung eines Details seines Privatlebens nicht jede Bildberichterstattung über das Privat- und Familienleben rechtfertige, habe er im Interview zum Thema Ehebruch oder Liaison überhaupt nicht Stellung genommen. Das Interview habe nur Gemeinplätze über Ehe und Familie enthalten. Entgegen der Auffassung des Rekursgerichts komme es nicht darauf an, ob die beanstandeten Behauptungen wahr seien.
1.2. Die Beklagte macht geltend, der Kläger habe sich im Verfahren auf § 111 StGB und § 6 Abs 1 MedienG gestützt, eine Unwahrheit der Bildberichterstattung aber nicht behauptet. Sie müsse daher den Wahrheitsbeweis nicht antreten. Das Sicherungsbegehren sei zu Recht abgewiesen worden, weil der Kläger selbst eine Veröffentlichung von Details seines Privat- und Familienlebens veranlasst habe. Er könne sich deshalb auf den Schutz seiner Privatsphäre nicht mehr berufen.1.2. Die Beklagte macht geltend, der Kläger habe sich im Verfahren auf Paragraph 111, StGB und Paragraph 6, Absatz eins, MedienG gestützt, eine Unwahrheit der Bildberichterstattung aber nicht behauptet. Sie müsse daher den Wahrheitsbeweis nicht antreten. Das Sicherungsbegehren sei zu Recht abgewiesen worden, weil der Kläger selbst eine Veröffentlichung von Details seines Privat- und Familienlebens veranlasst habe. Er könne sich deshalb auf den Schutz seiner Privatsphäre nicht mehr berufen.
Rechtliche Beurteilung
2.1. Die Rekurse beider Streitteile sind zulässig und berechtigt. Im Rekursverfahren gegen Aufhebungsbeschlüsse des Rekursgerichts gilt das Verbot der reformatio in peius nicht, sodass der Oberste Gerichtshof bei Spruchreife in der Sache selbst zu erkennen hat (E. Kodek in Rechberger3 § 519 Rz 24; Zechner in Fasching/Konecny2 IV/1 § 519 ZPO Rz 109 je mwN).2.1. Die Rekurse beider Streitteile sind zulässig und berechtigt. Im Rekursverfahren gegen Aufhebungsbeschlüsse des Rekursgerichts gilt das Verbot der reformatio in peius nicht, sodass der Oberste Gerichtshof bei Spruchreife in der Sache selbst zu erkennen hat (E. Kodek in Rechberger3 Paragraph 519, Rz 24; Zechner in Fasching/Konecny2 IV/1 Paragraph 519, ZPO Rz 109 je mwN).
2.2. Gemäß § 78 UrhG darf das Bildnis einer Person nicht veröffentlicht werden, wenn dadurch berechtigte Interessen des Abgebildeten verletzt würden. Dies ist unter anderem dann der Fall, wenn der Abgebildete durch die Verbreitung seines Bildnisses in der Öffentlichkeit bloßgestellt oder sein Privatleben der Öffentlichkeit preisgegeben oder sein Bildnis auf eine Art benutzt wird, die zu Missdeutungen Anlass geben kann oder entwürdigend oder herabsetzend wirkt. Bei der - nach objektiven Kriterien vorzunehmenden - Beurteilung der Schutzwürdigkeit seiner Interessen ist der Bekanntheitsgrad des Abgebildeten miteinzubeziehen.2.2. Gemäß Paragraph 78, UrhG darf das Bildnis einer Person nicht veröffentlicht werden, wenn dadurch berechtigte Interessen des Abgebildeten verletzt würden. Dies ist unter anderem dann der Fall, wenn der Abgebildete durch die Verbreitung seines Bildnisses in der Öffentlichkeit bloßgestellt oder sein Privatleben der Öffentlichkeit preisgegeben oder sein Bildnis auf eine Art benutzt wird, die zu Missdeutungen Anlass geben kann oder entwürdigend oder herabsetzend wirkt. Bei der - nach objektiven Kriterien vorzunehmenden - Beurteilung der Schutzwürdigkeit seiner Interessen ist der Bekanntheitsgrad des Abgebildeten miteinzubeziehen.
Wenngleich die Verbreitung des Bildnisses einer allgemein bekannten Person deren berechtigten Interessen in aller Regel nicht beeinträchtigt, so ist dennoch eine Verbreitung ihres Bildnisses nicht schrankenlos zulässig. So wird die Verbreitung von Bildern, die öffentlich bekannte Personen im Zusammenhang mit Bildüberschrift oder Begleittext der Neugierde und Sensationslust der Öffentlichkeit preisgibt oder sie mit Vorgängen in Verbindung bringt, mit denen sie nichts zu tun haben, als unzulässig angesehen (stRsp RIS-Justiz RS0077903 [T1]).
Auch eine allgemein bekannte Person, für deren Leben sich die breite Bevölkerung interessiert und die immer wieder Gegenstand von Medienberichten ist, hat Anspruch darauf, dass die Allgemeinheit ihren höchstpersönlichen Lebensbereich respektiert (4 Ob 165/03y = ÖBl 2004, 89 - Pinkelprinz; zuletzt 4 Ob 121/08k). Die herrschende Auffassung zählt zum höchstpersönlichen Lebensbereich unter anderem das Sexualverhalten eines Menschen und sein Leben in und mit der Familie (Berka in Berka/Hoehne/Noll/Polley, Mediengesetz2 § 7 Rz 6, 8 und 9, Litzka/Strebinger, Mediengesetz5 § 7 Rz 3; Brandstätter/Schmid, Mediengesetz2 § 7 Rz 7; Hanusch, Mediengesetz § 7 Rz 4; vgl 18 Bs 272/98 = RIS-Justiz RW0000302).Auch eine allgemein bekannte Person, für deren Leben sich die breite Bevölkerung interessiert und die immer wieder Gegenstand von Medienberichten ist, hat Anspruch darauf, dass die Allgemeinheit ihren höchstpersönlichen Lebensbereich respektiert (4 Ob 165/03y = ÖBl 2004, 89 - Pinkelprinz; zuletzt 4 Ob 121/08k). Die herrschende Auffassung zählt zum höchstpersönlichen Lebensbereich unter anderem das Sexualverhalten eines Menschen und sein Leben in und mit der Familie (Berka in Berka/Hoehne/Noll/Polley, Mediengesetz2 Paragraph 7, Rz 6, 8 und 9, Litzka/Strebinger, Mediengesetz5 Paragraph 7, Rz 3; Brandstätter/Schmid, Mediengesetz2 Paragraph 7, Rz 7; Hanusch, Mediengesetz Paragraph 7, Rz 4; vergleiche 18 Bs 272/98 = RIS-Justiz RW0000302).
Als Kernbereich der durch das Grundrecht auf Achtung des Privat- und Familienlebens (Art 8 EMRK) geschützten Privatsphäre genießt der höchstpersönliche Lebensbereich besonderen Schutz vor medialer Preisgabe (§§ 6 Abs 3 und 7 MedienG; Aicher in Rummel, ABGB³ § 16 Rz 24; Reischauer in Rummel, ABGB3 § 1328a Rz 3).Als Kernbereich der durch das Grundrecht auf Achtung des Privat- und Familienlebens (Artikel 8, EMRK) geschützten Privatsphäre genießt der höchstpersönliche Lebensbereich besonderen Schutz vor medialer Preisgabe (Paragraphen 6, Absatz 3 und 7 MedienG; Aicher in Rummel, ABGB³ Paragraph 16, Rz 24; Reischauer in Rummel, ABGB3 Paragraph 1328 a, Rz 3).
Dass die Durchsetzung des Rechts auf Wahrung und Achtung der Privatsphäre dem österreichischen Gesetzgeber ein besonderes Anliegen ist, ergibt sich auch aus der durch das ZivRÄG 2004 (BGBl I 2003/91) eingeführten schadenersatzrechtlichen Bestimmung des § 1328a ABGB. Die Materialien zu dieser Bestimmung zählen zur geschützten „Privatsphäre" auch private, das Familienleben betreffende Umstände, die nicht für eine weitere Öffentlichkeit bestimmt sind (RV 173, AB 212 BlgNR 22. GP). Dieser Schutz kommt auch Personen zu, die in der Öffentlichkeit bekannt sind.Dass die Durchsetzung des Rechts auf Wahrung und Achtung der Privatsphäre dem österreichischen Gesetzgeber ein besonderes Anliegen ist, ergibt sich auch aus der durch das ZivRÄG 2004 (BGBl römisch eins 2003/91) eingeführten schadenersatzrechtlichen Bestimmung des Paragraph 1328 a, ABGB. Die Materialien zu dieser Bestimmung zählen zur geschützten „Privatsphäre" auch private, das Familienleben betreffende Umstände, die nicht für eine weitere Öffentlichkeit bestimmt sind Regierungsvorlage 173, Ausschussbericht 212 BlgNR 22. Gesetzgebungsperiode Dieser Schutz kommt auch Personen zu, die in der Öffentlichkeit bekannt sind.
Auch der Europäische Gerichtshof für Menschenrechte anerkennt, dass die Veröffentlichung des Fotos einer Person, mag sie auch in der Öffentlichkeit stehen, in den Schutzbereich des Privatlebens fallen kann, und dass das Recht einer Person auf Schutz ihres Ansehens von Art 8 EMRK als Teil des Rechts auf Achtung des Privatlebens mit umfasst ist (EGMR 15. 11. 2007, Nr. 12556/03 - Pfeifer gegen Österreich, MR 2007, 362 Rz 34 und 35 mwN).Auch der Europäische Gerichtshof für Menschenrechte anerkennt, dass die Veröffentlichung des Fotos einer Person, mag sie auch in der Öffentlichkeit stehen, in den Schutzbereich des Privatlebens fallen kann, und dass das Recht einer Person auf Schutz ihres Ansehens von Artikel 8, EMRK als Teil des Rechts auf Achtung des Privatlebens mit umfasst ist (EGMR 15. 11. 2007, Nr. 12556/03 - Pfeifer gegen Österreich, MR 2007, 362 Rz 34 und 35 mwN).
2.3. Der Artikel der Beklagten wird vom angesprochenen Leser dahin verstanden, dass die Scheidung des Klägers unmittelbar bevorsteht und er eine Liaison mit der gleichfalls abgebildeten und mit Vornamen und dem Anfangsbuchstaben ihres Familiennamens bezeichneten Frau eingegangen ist. Dass das Wort „Ehebruch" nicht ausdrücklich verwendet wird, ändert nichts am Verständnis der Formulierung im beschriebenen Sinn. Der der Bildnisveröffentlichung beigegebene Text betrifft somit den geschützten, höchstpersönlichen Lebensbereich des Klägers und berührt damit seine berechtigten Interessen.
3.1. Die Beklagte verweist erneut auf das zuvor in einem Magazin veröffentlichte Interview des Klägers und seiner Gattin, in dem beide auch zu Fragen ihres Privat- und Familienlebens Stellung genommen haben. Angesichts dieser von ihm selbst veranlassten Veröffentlichung von Details seines Privatlebens könne er nach Auffassung der Beklagten den Schutz seiner Privatsphäre nicht mehr in Anspruch nehmen.
Die Beklagte nimmt mit diesem Einwand auf den Grundsatz der Rechtsprechung Bezug, wonach derjenige, der sein Privatleben bewusst der Öffentlichkeit zugänglich macht, wahre oder zumindest sorgfältig recherchierte Berichte über weitere Details seines Privatlebens dulden müsse (4 Ob 177/06t). Dieser Grundsatz findet sich auch in den Materialien zu § 1328a ABGB (RV 173 BlgNR 22. GP). Danach kann sich der Betroffene, der seine privaten Lebensumstände „öffentlich gemacht" hat, indem er etwa ein Interview gibt, in dem auch private Aspekte erörtert werden, oder indem er sich „outet", nicht auf eine Verletzung seiner Privatsphäre berufen, wenn diese Umstände in der Öffentlichkeit weiter erörtert werden.Die Beklagte nimmt mit diesem Einwand auf den Grundsatz der Rechtsprechung Bezug, wonach derjenige, der sein Privatleben bewusst der Öffentlichkeit zugänglich macht, wahre oder zumindest sorgfältig recherchierte Berichte über weitere Details seines Privatlebens dulden müsse (4 Ob 177/06t). Dieser Grundsatz findet sich auch in den Materialien zu Paragraph 1328 a, ABGB Regierungsvorlage 173 BlgNR 22. Gesetzgebungsperiode Danach kann sich der Betroffene, der seine privaten Lebensumstände „öffentlich gemacht" hat, indem er etwa ein Interview gibt, in dem auch private Aspekte erörtert werden, oder indem er sich „outet", nicht auf eine Verletzung seiner Privatsphäre berufen, wenn diese Umstände in der Öffentlichkeit weiter erörtert werden.
3.2. Die Frage, ob sich der Betroffene, der zu privaten Umständen Stellung genommen hat, dennoch auf eine Verletzung seiner berechtigten Interessen auf Wahrung des höchstpersönlichen Lebensbereichs berufen kann, oder ob angesichts des vorangegangenen Interviews das Interesse der Öffentlichkeit an einer weiteren Erörterung überwiegt, richtet sich nach den konkreten Umständen des zu beurteilenden Falls. Dabei sind die Aussagen im vorangegangenen Interview jenen der nunmehrigen Bildnisveröffentlichung samt Begleittext gegenüberzustellen. Es rechtfertigt nämlich nicht jede Äußerung des Betroffenen über einzelne Aspekte seines Familienlebens eine Bildberichterstattung über weitere Details seines geschützten höchstpersönlichen Bereichs.
Der Kläger hatte der Zeitschrift News das in der von der Beklagten vorgelegten Beilage ./1 veröffentlichte Interview gegeben. Dort ist der Kläger Trennungs- und Scheidungsgerüchten, mit denen ihn der Reporter konfrontiert hatte, in eindeutiger Weise entgegengetreten. Zum Themenkreis Ehe und Familie hat er nur allgemein gültige Aussagen getroffen. In einem solchen Fall kann aber keine Rede davon sein, dass er die im beanstandeten Begleittext der nachfolgenden Bildnisveröffentlichung wiedergegebenen Gerüchte bzw Behauptungen über eine ehewidrige Beziehung und die bevorstehende Scheidung selbst zum Medienthema gemacht, geschweige denn inhaltlich bestätigt hätte. Diese seinen höchstpersönlichen Lebensbereich betreffenden Themen wurden allein durch die Medien - und zwar zunächst durch die Behauptung von News, es gebe diesbezüglich Gerüchte und danach durch die Bildnisveröffentlichung der Beklagten - in die Öffentlichkeit getragen, ohne dass der Kläger zu diesen Behauptungen einen Beitrag in der Öffentlichkeit geleistet hätte.
4. Auch die Rechtsprechung des Europäischen Gerichtshofs für Menschenrechte unterscheidet bei der Interessenabwägung zwischen Art 8 EMRK und Art 10 EMRK im Zusammenhang mit der Veröffentlichung von Fotos und Artikeln danach, ob die Veröffentlichung einen Beitrag zu einer Debatte von allgemeinem gesellschaftlichen Interesse leistet oder nur die Neugier eines bestimmten Publikums im Hinblick auf Einzelheiten aus dem Privatleben einer bekannten Person befriedigen will. Im letztgenannten Fall legt sie das Recht der freien Meinungsäußerung weniger weit aus (EGMR 24. 6. 2004, Beschwerde Nr. 59320/00 - v. Hannover gegen Deutschland MR 2004, 246 Rz 65 f).4. Auch die Rechtsprechung des Europäischen Gerichtshofs für Menschenrechte unterscheidet bei der Interessenabwägung zwischen Artikel 8, EMRK und Artikel 10, EMRK im Zusammenhang mit der Veröffentlichung von Fotos und Artikeln danach, ob die Veröffentlichung einen Beitrag zu einer Debatte von allgemeinem gesellschaftlichen Interesse leistet oder nur die Neugier eines bestimmten Publikums im Hinblick auf Einzelheiten aus dem Privatleben einer bekannten Person befriedigen will. Im letztgenannten Fall legt sie das Recht der freien Meinungsäußerung weniger weit aus (EGMR 24. 6. 2004, Beschwerde Nr. 59320/00 - v. Hannover gegen Deutschland MR 2004, 246 Rz 65 f).
Die Bildnisveröffentlichung im Kontext mit einem Bericht über eine bevorstehende Scheidung und eine Liaison des Klägers leistet keinen Beitrag zu einer Debatte von allgemeinem gesellschaftlichen Interesse. Sie befriedigt vielmehr allein die Neugier eines bestimmten Publikums im Hinblick von Einzelheiten aus dem Privatleben des in der Öffentlichkeit bekannten Klägers. Nach den Grundsätzen des EGMR in seiner Entscheidung v. Hannover gegen Deutschland hat in einem solchen Fall das Recht der freien Meinungsäußerung gegenüber jenem auf Achtung des Privat- und Familienlebens zurückzutreten.
5. Auf die Richtigkeit des beanstandeten Begleittextes kommt es im vorliegenden Fall nicht an. Dringt eine Veröffentlichung über höchstpersönliche Lebensverhältnisse - wie hier - in die rechtlich geschützte Privatsphäre des Abgebildeten ein, so kommt es nicht darauf an, ob der dem Bild angeschlossene Bericht im Kern wahr ist (vgl 4 Ob 141/94 = MR 1995 143; vgl Berka/Hoehne/Noll/Polley aaO § 6 MedienG Rz 25).5. Auf die Richtigkeit des beanstandeten Begleittextes kommt es im vorliegenden Fall nicht an. Dringt eine Veröffentlichung über höchstpersönliche Lebensverhältnisse - wie hier - in die rechtlich geschützte Privatsphäre des Abgebildeten ein, so kommt es nicht darauf an, ob der dem Bild angeschlossene Bericht im Kern wahr ist vergleiche 4 Ob 141/94 = MR 1995 143; vergleiche Berka/Hoehne/Noll/Polley aaO Paragraph 6, MedienG Rz 25).
Ebenso wenig wie ein Medienunternehmer, der die Unschuldsvermutung verletzt, sich darauf berufen kann, dass seine Behauptungen wahr sind (4 Ob 184/97f = SZ 70/183 = ÖBl 1998, 88 - Ernestine K.) kann sich derjenige, dessen Bericht in die geschützte Privatsphäre des Abgebildeten eingreift, auf die Richtigkeit seiner Ausführungen berufen.
6. Die Rechtssache erwies sich als spruchreif, sodass den Rekursen gegen den Aufhebungsbeschluss Folge zu geben und das Sicherungsgebot - mangels eines die Beklagte betreffenden Verbots der reformatio in peius - erlassen werden konnte.
Die Kostenentscheidung beruht hinsichtlich des Klägers auf § 393 Abs 1 EO, hinsichtlich der Beklagten auf § 393 Abs 1 EO iVm §§ 40, 41 und 50 Abs 1 ZPO.Die Kostenentscheidung beruht hinsichtlich des Klägers auf Paragraph 393, Absatz eins, EO, hinsichtlich der Beklagten auf Paragraph 393, Absatz eins, EO in Verbindung mit Paragraphen 40,, 41 und 50 Absatz eins, ZPO.
Textnummer
E88822European Case Law Identifier (ECLI)
ECLI:AT:OGH0002:2008:0040OB00150.08Z.0923.000Im RIS seit
23.10.2008Zuletzt aktualisiert am
14.05.2012