RS OGH 2008/9/23 4Ob150/08z, 4Ob112/10i, 4Ob120/11t, 4Ob51/12x

JUSLINE Rechtssatz

Veröffentlicht am 23.09.2008
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Norm

ABGB §1328a

Rechtssatz

Zur „Privatsphäre" zählen auch private, das Familienleben betreffende Umstände, die nicht für eine weitere Öffentlichkeit bestimmt sind.

Entscheidungstexte

European Case Law Identifier (ECLI)

ECLI:AT:OGH0002:2008:RS0124094

Im RIS seit

23.10.2008

Zuletzt aktualisiert am

27.05.2014
Quelle: Oberster Gerichtshof (und OLG, LG, BG) OGH, http://www.ogh.gv.at
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