Norm
ABGB §1328aRechtssatz
Zur „Privatsphäre" zählen auch private, das Familienleben betreffende Umstände, die nicht für eine weitere Öffentlichkeit bestimmt sind.
Entscheidungstexte
European Case Law Identifier (ECLI)
ECLI:AT:OGH0002:2008:RS0124094Im RIS seit
23.10.2008Zuletzt aktualisiert am
27.05.2014