Norm
ABGB §1328aRechtssatz
Wer seine privaten Lebensumstände „öffentlich gemacht" hat, indem er etwa ein Interview gibt, in dem auch private Aspekte erörtert werden, oder indem er sich „outet", kann sich nicht auf eine Verletzung seiner Privatsphäre berufen, wenn diese Umstände in der Öffentlichkeit weiter erörtert werden.
Entscheidungstexte
European Case Law Identifier (ECLI)
ECLI:AT:OGH0002:2008:RS0124096Im RIS seit
23.10.2008Zuletzt aktualisiert am
04.04.2019