RS OGH 1935/9/24 3Ob567/35

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Veröffentlicht am 24.09.1935
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Norm

ABGB §1304 A
ABGB §1309

Rechtssatz

Die Aufsichtsperson, die wegen Vernachlässigung der Aufsicht haftbar ist, kann sich auf ein Selbstverschulden des Beschädigten nicht berufen, wenn sich die Aufsichtspflicht nicht nur auf den Beschädiger, sondern auch auf den Beschädigten erstreckte.

Entscheidungstexte

  • 3 Ob 567/35
    Entscheidungstext OGH 24.09.1935 3 Ob 567/35
    Veröff: SZ 17/126

European Case Law Identifier (ECLI)

ECLI:AT:OGH0002:1935:RS0027315

Dokumentnummer

JJR_19350924_OGH0002_0030OB00567_3500000_001
Quelle: Oberster Gerichtshof (und OLG, LG, BG) OGH, http://www.ogh.gv.at
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