Norm
ABGB §1304 ARechtssatz
Die Aufsichtsperson, die wegen Vernachlässigung der Aufsicht haftbar ist, kann sich auf ein Selbstverschulden des Beschädigten nicht berufen, wenn sich die Aufsichtspflicht nicht nur auf den Beschädiger, sondern auch auf den Beschädigten erstreckte.
Entscheidungstexte
European Case Law Identifier (ECLI)
ECLI:AT:OGH0002:1935:RS0027315Dokumentnummer
JJR_19350924_OGH0002_0030OB00567_3500000_001