Norm: ABGB §879 Abs2 Z1 CIIrABGB §1267
Rechtssatz: Die Unsicherheit, zu wessen Vorteil sich ein bestimmter Vertrag, für sich allein betrachtet, für den einen oder den anderen Vertragsteil auswirken wird, ist charakteristisch für das Wesen eines Glücksvertrages im Sinne des § 1267 ABGB (vgl SZ 27/222; MietSlg 172235) (Partner-Vermittlungsverträge des "Europäischen Partner-Ringes"). Entscheidungstexte ... mehr lesen...
Der Kläger - er bezeichnet sich als "Inhaber des E Partnerringes" - begehrte die Verurteilung der Beklagten zur Zahlung eines Betrages von 8495 S samt Anhang mit der Begründung: , daß die Beklagte mit Dienstleistungsvertrag vom 15. November 1975 ihren Beitritt zum E Partnerring erklärt und das Unternehmen des Klägers mit gewissen Dienstleistungen, nämlich mit dem Vorschlag geeigneter Partner bzw. der Bekanntgabe ihrer Anschriften und der Hilfeleistung bei der Auswahl der Partner beauftr... mehr lesen...
Die Beklagte ist Eigentümerin der Liegenschaften EZ 433 und 922 KG St. mit dem im Jahre 1944 auf dem Grundstück Nr. 429 errichteten Wohnhaus St., R Nr. 29. Mit ihrer beim Erstgericht am 10. September 1975 eingebrachten Klage begehren die Kläger, die Beklagte schuldig zu erkennen, in die Unterfertigung eines bestimmten Übergabsvertrages, eventuell mit etwas geändertem Inhalt, einzuwilligen. Sie behaupten, sie hätten am 27. Juli 1972 mit der Beklagten in der Kanzlei des Notars Dr. K vor... mehr lesen...
Norm: ABGB §1090 IIaABGB §1267
Rechtssatz: Ein Glücksvertrag liegt vor, wenn Gegenstand des Vertrages die Hoffnung auf einen noch ungewissen Vorteil ist, nicht aber schon dann, wenn mit dem Abschluss eines Vertrages ein Risiko oder eine Chance verbunden ist (hier: Holzabbauvertrag - kein Glücksvertrag). Entscheidungstexte 5 Ob 49/65 Entscheidungstext OGH 01.09.1965 5 Ob 49/65 ... mehr lesen...
Norm: ABGB §1090 IIeABGB §1267ABGB §1268
Rechtssatz: Die Vereinbarung, wonach jemand gegen eine einmalige Geldleistung eine Wohnung auf Lebenszeit mietet, ist ein Glücksvertrag im Sinne der §§ 1267 ff ABGB. Gemäß § 1268 ABGB ist die Anfechtung eines solchen Vertrages wegen Verletzung über die Hälfte ausgeschlossen. Entscheidungstexte 7 Ob 63/65 Entscheidungstext OGH 17.03.1965 7 O... mehr lesen...
Norm: ABGB §879 Z4 DIIIABGB §1267HGB §343WuchG §1
Rechtssatz: Die zivilrechtlichen Bestimmungen über den Wucher gelten auch für Handelsgeschäfte und Glücksverträge. Entscheidungstexte 1 Ob 772/51 Entscheidungstext OGH 14.11.1951 1 Ob 772/51 Ähnlich; Beisatz: Für Glücksverträge (T1) Veröff: SZ 24/306 7 Ob 26/57 Entscheidungst... mehr lesen...
Der Kläger ist der Sohn des am 26. Jänner 1952 verstorbenen Julius N. sen., aus dessen im Jahre 1933 geschiedenen Ehe mit Aloisia N. Die Beklagte ist die zweite Gattin des Julius N. sen. Ihr wurde dessen Nachlaß auf Grund des Testamentes vom 13. März 1944 zur Gänze eingeantwortet. Mit dem in Form eines Notariatsaktes errichteten Kauf- und Übergabsvertrages vom 8. Mai 1950 hat Julius N. sen. der Beklagten ein Haus in Wien, XV., um 30.000 S verkauft und am Tage der Vertragserrichtung ... mehr lesen...
Norm: ABGB §1267
Rechtssatz: Grundsätzliches zur Rechtsnatur eines aleatorischen synallagmatischen Vertrages. Entscheidungstexte 3 Ob 273/54 Entscheidungstext OGH 10.09.1954 3 Ob 273/54 Veröff: SZ 27/222 7 Ob 590/77 Entscheidungstext OGH 30.06.1977 7 Ob 590/77 Auch; Beisatz: Versicherungsmathematische Schätzung der gegenseitig... mehr lesen...
Das Erstgericht hat das Begehren der Kläger, festzustellen, daß der zwischen den Streitteilen abgeschlossene Übergabs- und Leibrentenvertrag vom 13. Juni 1938 nichtig sei, abgewiesen. Die Kläger haben in diesem Vertrag den Beklagten auf Lebensdauer ein Wohnungsrecht, vierteljährlich die Leistung von 300 kg Weizen und 300 kg Korn und jährlich von den Erträgnissen eines Weingartens 100 l Wein versprochen. Das Berufungsgericht bestätigte das erstgerichtliche Urteil. Der Oberste Geric... mehr lesen...
Norm: ABGB §938 BABGB §956ABGB §1267
Rechtssatz: RG 22.4.1942, VIII 9/42 Ein Vertrag, mit welchem jemand einem anderen eine Liegenschaft gegen eine Baranzahlung und monatliche Raten bis zu seinem Tode oder bis zur Tilgung des Kaufpreisrestes und gegen die Gewährung der Versorgung bis zu seinem Tode übergibt, ist ein Glücksvertrag und keine gemischte Schenkung oder - in Ansehung des im Falle eines früheren Todes des Veräußerers nicht zu zahlen... mehr lesen...