Norm
ABGB §1090 IIeRechtssatz
Die Vereinbarung, wonach jemand gegen eine einmalige Geldleistung eine Wohnung auf Lebenszeit mietet, ist ein Glücksvertrag im Sinne der §§ 1267 ff ABGB. Gemäß § 1268 ABGB ist die Anfechtung eines solchen Vertrages wegen Verletzung über die Hälfte ausgeschlossen.
Entscheidungstexte
European Case Law Identifier (ECLI)
ECLI:AT:OGH0002:1965:RS0020556Dokumentnummer
JJR_19650317_OGH0002_0070OB00063_6500000_001