Norm
ABGB §1090 IIaRechtssatz
Ein Glücksvertrag liegt vor, wenn Gegenstand des Vertrages die Hoffnung auf einen noch ungewissen Vorteil ist, nicht aber schon dann, wenn mit dem Abschluss eines Vertrages ein Risiko oder eine Chance verbunden ist (hier: Holzabbauvertrag - kein Glücksvertrag).
Entscheidungstexte
European Case Law Identifier (ECLI)
ECLI:AT:OGH0002:1965:RS0020414Im RIS seit
15.06.1997Zuletzt aktualisiert am
07.06.2021