RS OGH 1942/4/22 8RG9/42 - GZ vom OGH vergeben

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Veröffentlicht am 22.04.1942
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Norm

ABGB §938 B
ABGB §956
ABGB §1267

Rechtssatz

RG 22.4.1942, VIII 9/42

Ein Vertrag, mit welchem jemand einem anderen eine Liegenschaft gegen eine Baranzahlung und monatliche Raten bis zu seinem Tode oder bis zur Tilgung des Kaufpreisrestes und gegen die Gewährung der Versorgung bis zu seinem Tode übergibt, ist ein Glücksvertrag und keine gemischte Schenkung oder - in Ansehung des im Falle eines früheren Todes des Veräußerers nicht zu zahlenden Betrages ein widerruflicher Schulderlaß auf den Todesfall.

Entscheidungstexte

  • 8 RG 9/42
    Entscheidungstext RG 22.04.1942 8 RG 9/42

European Case Law Identifier (ECLI)

ECLI:AT:RG00002:1942:RS0105064

Dokumentnummer

JJR_19420422_RG00002_0080RG00009_4200000_001
Quelle: Oberster Gerichtshof (und OLG, LG, BG) OGH, http://www.ogh.gv.at
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