Norm
ABGB §938 BRechtssatz
RG 22.4.1942, VIII 9/42
Ein Vertrag, mit welchem jemand einem anderen eine Liegenschaft gegen eine Baranzahlung und monatliche Raten bis zu seinem Tode oder bis zur Tilgung des Kaufpreisrestes und gegen die Gewährung der Versorgung bis zu seinem Tode übergibt, ist ein Glücksvertrag und keine gemischte Schenkung oder - in Ansehung des im Falle eines früheren Todes des Veräußerers nicht zu zahlenden Betrages ein widerruflicher Schulderlaß auf den Todesfall.
Entscheidungstexte
European Case Law Identifier (ECLI)
ECLI:AT:RG00002:1942:RS0105064Dokumentnummer
JJR_19420422_RG00002_0080RG00009_4200000_001