Begründung: Die Rekurswerberin meldete am 25. 8. 1993 im Konkurs eine Forderung von S 1,430.082,47 und am 26. 8. 1993 eine Wechselforderung von S 200.000 an, die in der allgemeinen Prüfungstagsatzung am 9. 9. 1993 vom Masseverwalter und von der Gemeinschuldnerin bestritten wurden. In der Folge zog der Masseverwalter die Bestreitung hinsichtlich eines Betrages von S 967.591,50 zurück und anerkannte einen weiteren Betrag von S 205.664,66; die Forderung von S 200.000,-- blieb best... mehr lesen...
Begründung: Die Rekurswerberin meldete am 25. 8. 1993 im Konkurs eine Forderung an, die in der allgemeinen Prüfungstagsatzung am 9. 9. 1993 vom Masseverwalter und von der Gemeinschuldnerin bestritten wurde. Ungeachtet dieser Tatsache erteilte die Konkursgläubigerin in der Folge ihre Zustimmung zur Aufhebung des Konkurses gemäß § 167 KO. Mit Beschluß vom 26. 1. 1998 wurde der Konkurs aufgehoben. Gegen diesen Beschluß erhob die Konkursgläubigerin Rekurs und brachte am 11. 2. 1998... mehr lesen...
Entscheidungsgründe: Am 16.6.1995 suchten Helmut und Karin H***** das Reisebüro der Veronika G***** auf, um einen Urlaubsaufenthalt in Marmaris/Türkei zu buchen. Sie wählten aus einem Katalog der Beklagten ein Angebot aus. Aus der von Helmut H***** unterfertigten Reiseanmeldung gingen das Urlaubsziel, die Urlaubszeit und auch der Preis hervor; als Reiseveranstalter schien die Beklagte auf. Veronika G***** erklärte, der gesamte Betrag müsse ihr am 19.6.1995 gezahlt werden. Helmut... mehr lesen...
Norm: ABGB §1025ABGB §1026
Rechtssatz: Während § 1025 ABGB Beendigungsarten nennt, die eine Fortsetzungspflicht sachlich geboten erscheinen lassen, fehlt jede Rechtfertigung, auch den durch § 1026 ABGB verfügten Gutglaubensschutz Dritter auf diese Fälle zu beschränken. Ihre Interessen sind unabhängig davon schützenswert, ob dem Machtgeber aus der plötzlichen Beendigung von Auftrag oder Vollmacht ein Nachteil droht, der durch die Fortsetzungspfl... mehr lesen...
Norm: ABGB §1026IO §3 Abs2KO §3 Abs2
Rechtssatz: Gegen die analoge Anwendung des § 3 Abs 2 KO spricht, daß § 1026 ABGB die speziellere
Norm: ist. § 1026 ABGB regelt den Gutglaubensschutz des Dritten, der die dem Machthaber zugedachte Leistung an den im Konkurs befindlichen Bevollmächtigten erbringt; Regelungsgegenstand des § 3 Abs 2 KO ist hingegen die Zahlung einer Schuld an den Gemeinschuldner nach der Konkurseröffnung. Es ist daher der jünger... mehr lesen...
Norm: ABGB §1026
Rechtssatz: § 1026 ABGB liegt eine Bewertung der Interessen von Machtgeber und Drittem zugrunde. Ist die Konkurseröffnung unverschuldeter Weise keinem von beiden bekannt, so sind die Interessen des Dritten in der Regel höher zu bewerten als die des Machtgebers. Während nämlich dem Dritten regelmäßig jede Möglichkeit fehlt, entsprechende Vorkehrungen zu treffen, hat sich der Machtgeber den Bevollmächtigten ausgewählt und es wär... mehr lesen...
Norm: ABGB §1026
Rechtssatz: Hat der Machtgeber einmal wirksam eine Vollmacht erteilt und dies auch nach außen kundgegeben, dann muß er die Bevollmächtigung solange gegen sich gelten lassen, bis er den dadurch geschaffenen äußeren Tatbestand der Bevollmächtigung wieder beseitigt, indem er auch die Aufhebung der Vollmacht mit dem verkehrsüblichen Mitteln und mit der verkehrsüblichen Sorgfalt kundgibt. Entscheidungstexte ... mehr lesen...
Norm: ABGB §1026
Rechtssatz: Die Beweislast dafür, daß dem Dritten die Aufhebung der Vollmacht ohne sein Verschulden unbekannt war, trifft den Vertretenen. Entscheidungstexte 3 Ob 580/87 Entscheidungstext OGH 23.03.1987 3 Ob 580/87 Veröff: JBl 1988,515 = NZ 1989,15 = SZ 61/75 9 ObA 45/98b Entscheidungstext OGH 25.02.1998 ... mehr lesen...
Norm: ABGB §1026
Rechtssatz: § 1026 ABGB ist zugunsten dessen nicht anzuwenden, der schon die Vollmacht nicht kannte. Entscheidungstexte 7 Ob 608/80 Entscheidungstext OGH 13.11.1980 7 Ob 608/80 7 Ob 620/80 Entscheidungstext OGH 13.11.1980 7 Ob 620/80 Veröff: SZ 53/152 8 Ob 5... mehr lesen...
Norm: ABGB §1026HGB §55
Rechtssatz: Der Widerruf der Inkassoberechtigung des Vertreters muß dem Schuldner in Form einer eindeutigen Erklärung bekanntgegeben werden. Entscheidungstexte 6 Ob 202/62 Entscheidungstext OGH 12.09.1962 6 Ob 202/62 European Case Law Identifier (ECLI) ECLI:AT:OGH0002:1962:RS0025211 Dok... mehr lesen...
Norm: ABGB §1026
Rechtssatz: Zur Auslegung des § 1026 ABGB. Das Wort "auch" zu Anfang des § 1026 ABGB läßt schließen, daß die festgesetzte Wirkung (Aufhebung der Vollmacht bei Handlungsunfähigkeit, Widerruf und Tod des Gewalthabers) in jedem der drei Fälle des § 1025 ABGB einzutreten hat. Entscheidungstexte 1 Ob 167/28 Entscheidungstext OGH 28.02.1928 1 Ob 167/28 Veröff: SZ 10/... mehr lesen...