RS OGH 1928/2/28 1Ob167/28, 4Ob276/97k

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Veröffentlicht am 28.02.1928
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Norm

ABGB §1026

Rechtssatz

Zur Auslegung des § 1026 ABGB. Das Wort "auch" zu Anfang des § 1026 ABGB läßt schließen, daß die festgesetzte Wirkung (Aufhebung der Vollmacht bei Handlungsunfähigkeit, Widerruf und Tod des Gewalthabers) in jedem der drei Fälle des § 1025 ABGB einzutreten hat.

Entscheidungstexte

  • 1 Ob 167/28
    Entscheidungstext OGH 28.02.1928 1 Ob 167/28
    Veröff: SZ 10/33
  • 4 Ob 276/97k
    Entscheidungstext OGH 28.10.1997 4 Ob 276/97k
    Beisatz: Das "Auch" am Beginn von § 1026 ABGB muß keineswegs auf die in § 1025 ABGB genannten Beendigungsfälle bezogen werden, sondern es liegt viel näher, einen Bezug zur gemeinsamen Überschrift beider Paragraphen ("Inwiefern die Verbindlichkeit fortdauere") herzustellen. Beide Bestimmungen regeln Fälle des Fortdauerns: § 1025 ABGB gegenüber Machtgeber und Dritten; § 1026 ABGB nur gegenüber Dritten. (T1) Veröff: SZ 70/224

European Case Law Identifier (ECLI)

ECLI:AT:OGH0002:1928:RS0025083

Dokumentnummer

JJR_19280228_OGH0002_0010OB00167_2800000_001
Quelle: Oberster Gerichtshof (und OLG, LG, BG) OGH, http://www.ogh.gv.at
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