Norm
ABGB §1025Rechtssatz
Während § 1025 ABGB Beendigungsarten nennt, die eine Fortsetzungspflicht sachlich geboten erscheinen lassen, fehlt jede Rechtfertigung, auch den durch § 1026 ABGB verfügten Gutglaubensschutz Dritter auf diese Fälle zu beschränken. Ihre Interessen sind unabhängig davon schützenswert, ob dem Machtgeber aus der plötzlichen Beendigung von Auftrag oder Vollmacht ein Nachteil droht, der durch die Fortsetzungspflicht abgewendet werden soll.
Entscheidungstexte
European Case Law Identifier (ECLI)
ECLI:AT:OGH0002:1997:RS0108793Dokumentnummer
JJR_19971028_OGH0002_0040OB00276_97K0000_001