Norm
ABGB §1026Rechtssatz
Hat der Machtgeber einmal wirksam eine Vollmacht erteilt und dies auch nach außen kundgegeben, dann muß er die Bevollmächtigung solange gegen sich gelten lassen, bis er den dadurch geschaffenen äußeren Tatbestand der Bevollmächtigung wieder beseitigt, indem er auch die Aufhebung der Vollmacht mit dem verkehrsüblichen Mitteln und mit der verkehrsüblichen Sorgfalt kundgibt.
Entscheidungstexte
European Case Law Identifier (ECLI)
ECLI:AT:OGH0002:1988:RS0048245Dokumentnummer
JJR_19880323_OGH0002_0030OB00580_8700000_002