TE OGH 1999/6/7 8Ob280/98d

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Veröffentlicht am 07.06.1999
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Kopf

Der Oberste Gerichtshof hat als Rekursgericht durch den Senatspräsidenten des Obersten Gerichtshofes Dr. Petrag als Vorsitzenden und durch die Hofräte des Obersten Gerichtshofes Dr. Langer, Dr. Rohrer, Dr. Adamovic und Dr. Spenling als weitere Richter im Konkurs über das Vermögen der AC ***** GesmbH, ***** infolge Rekurses der Konkursgläubigerin R***** GesmbH i.L., ***** vertreten durch den Liquidator Ernst R*****, gegen den Beschluß des Oberlandesgerichtes Linz als Rekursgericht vom 7. August 1998, GZ 2 R 185/98h-238, womit der Rekurs der Konkursgläubigerin gegen den Beschluß des Landesgerichtes Salzburg vom 9. Juni 1998, GZ 23 S 213/95h-233, zurückgewiesen wurde, in nichtöffentlicher Sitzung den

Beschluß

gefaßt:

Spruch

Dem Rekurs wird Folge gegeben.

Der angefochtene Beschluß wird aufgehoben. Dem Rekursgericht wird die neuerliche Entscheidung unter Abstandnahme vom gebrauchten Zurückweisungsgrund aufgetragen.

Text

Begründung:

Die Rekurswerberin meldete am 25. 8. 1993 im Konkurs eine Forderung von S 1,430.082,47 und am 26. 8. 1993 eine Wechselforderung von S 200.000 an, die in der allgemeinen Prüfungstagsatzung am 9. 9. 1993 vom Masseverwalter und von der Gemeinschuldnerin bestritten wurden. In der Folge zog der Masseverwalter die Bestreitung hinsichtlich eines Betrages von S 967.591,50 zurück und anerkannte einen weiteren Betrag von S 205.664,66; die Forderung von S 200.000,-- blieb bestritten. Ungeachtet dieser Tatsache erteilte die Konkursgläubigerin in der Folge ihre Zustimmung zur Aufhebung des Konkurses gemäß § 167 KO. Mit Beschluß vom 26. 1. 1998 wurde der Konkurs aufgehoben. Gegen diesen Beschluß erhob die Konkursgläubigerin Rekurs und brachte am 11. 2. 1998 neuerlich Forderungsanmeldungen ein, mit denen eine Wechselforderung von S 200.000,-- und eine Forderung aus Baumeisterleistungen von S 1.364.222,47 (nach Abzug einer Zahlung von S 65.680,--), die bezügich des Rechtsgrundes ident mit der ersten Forderungsanmeldung waren, geltend gemacht wurden. Nach Rückziehung des Rekurses durch den Liquidator der Konkursgläubigerin am 16. 2. 1998 wurde die Konkursaufhebung rechtskräftig. Mit Schreiben vom 30. 3. 1998 beantragte die Konkursgläubigerin die Anberaumung einer nachträglichen Prüfungstagsatzung.Die Rekurswerberin meldete am 25. 8. 1993 im Konkurs eine Forderung von S 1,430.082,47 und am 26. 8. 1993 eine Wechselforderung von S 200.000 an, die in der allgemeinen Prüfungstagsatzung am 9. 9. 1993 vom Masseverwalter und von der Gemeinschuldnerin bestritten wurden. In der Folge zog der Masseverwalter die Bestreitung hinsichtlich eines Betrages von S 967.591,50 zurück und anerkannte einen weiteren Betrag von S 205.664,66; die Forderung von S 200.000,-- blieb bestritten. Ungeachtet dieser Tatsache erteilte die Konkursgläubigerin in der Folge ihre Zustimmung zur Aufhebung des Konkurses gemäß Paragraph 167, KO. Mit Beschluß vom 26. 1. 1998 wurde der Konkurs aufgehoben. Gegen diesen Beschluß erhob die Konkursgläubigerin Rekurs und brachte am 11. 2. 1998 neuerlich Forderungsanmeldungen ein, mit denen eine Wechselforderung von S 200.000,-- und eine Forderung aus Baumeisterleistungen von S 1.364.222,47 (nach Abzug einer Zahlung von S 65.680,--), die bezügich des Rechtsgrundes ident mit der ersten Forderungsanmeldung waren, geltend gemacht wurden. Nach Rückziehung des Rekurses durch den Liquidator der Konkursgläubigerin am 16. 2. 1998 wurde die Konkursaufhebung rechtskräftig. Mit Schreiben vom 30. 3. 1998 beantragte die Konkursgläubigerin die Anberaumung einer nachträglichen Prüfungstagsatzung.

Das Gericht erster Instanz wies die Forderungsanmeldungen vom 11. 2. 1998 ebenso wie den Antrag auf Anberaumung einer nachträglichen Prüfungstagsatzung zurück. Durch die Zustimmungserklärung gemäß § 167 KO habe die Konkursgläubigerin auf die Durchführung des Konkurses verzichtet. Zudem liege eine Doppelanmeldung vor, sodaß kein Rechtsschutzbedürfnis für eine neuerliche Prüfung bestehe. Schließlich sei darauf zu verweisen, daß nach Fassung des Aufhebungsbeschlusses unabhängig von dessen Rechtskraft jede weitere Forderungsanmeldung im Konkurs unzulässig sei.Das Gericht erster Instanz wies die Forderungsanmeldungen vom 11. 2. 1998 ebenso wie den Antrag auf Anberaumung einer nachträglichen Prüfungstagsatzung zurück. Durch die Zustimmungserklärung gemäß Paragraph 167, KO habe die Konkursgläubigerin auf die Durchführung des Konkurses verzichtet. Zudem liege eine Doppelanmeldung vor, sodaß kein Rechtsschutzbedürfnis für eine neuerliche Prüfung bestehe. Schließlich sei darauf zu verweisen, daß nach Fassung des Aufhebungsbeschlusses unabhängig von dessen Rechtskraft jede weitere Forderungsanmeldung im Konkurs unzulässig sei.

Das Gericht zweiter Instanz wies den dagegen erhobenen Rekurs der durch den Liquidator vertretenen Konkursgläubigerin zurück. Es sprach aus, daß der Wert des Entscheidungsgegenstandes S 260.000 übersteige und daß der Rekurs an den Obersten Gerichtshof zulässig sei. Dem Rekursgericht sei amtsbekannt, daß mit Beschluß vom 9. 6. 1998 über das Vermögen des Liquidators der Konkursgläubigerin das Konkursverfahren eröffnet worden sei. Der danach, nämlich am 14. 7. 1998, durch den Liquidator überreichte Rekurs gegen den erstinstanzlichen Beschluß sei unzulässig. Es könne kein Zweifel darüber bestehen, daß der Geschäftsführer der GmbH deren Machthaber sei. Mit seiner Bestellung zum Geschäftsführer werde ihm durch die Gesellschafter die Vollmacht erteilt, für die Gesellschaft organschaftlich zu handeln. Diese Vollmacht werde durch Eröffnung des Konkurses über das Vermögen des Machthabers gemäß § 1024 zweiter Satz ABGB aufgehoben. So wie die Bestimmung des § 3 Abs 2 KO durch die Spezialnorm des § 1026 ABGB verdrängt werde, müßten allfällig anders auslegbare Bestimmungen der Konkursordnung und des GmbHG der Spezialnorm des § 1024 ABGB weichen.Das Gericht zweiter Instanz wies den dagegen erhobenen Rekurs der durch den Liquidator vertretenen Konkursgläubigerin zurück. Es sprach aus, daß der Wert des Entscheidungsgegenstandes S 260.000 übersteige und daß der Rekurs an den Obersten Gerichtshof zulässig sei. Dem Rekursgericht sei amtsbekannt, daß mit Beschluß vom 9. 6. 1998 über das Vermögen des Liquidators der Konkursgläubigerin das Konkursverfahren eröffnet worden sei. Der danach, nämlich am 14. 7. 1998, durch den Liquidator überreichte Rekurs gegen den erstinstanzlichen Beschluß sei unzulässig. Es könne kein Zweifel darüber bestehen, daß der Geschäftsführer der GmbH deren Machthaber sei. Mit seiner Bestellung zum Geschäftsführer werde ihm durch die Gesellschafter die Vollmacht erteilt, für die Gesellschaft organschaftlich zu handeln. Diese Vollmacht werde durch Eröffnung des Konkurses über das Vermögen des Machthabers gemäß Paragraph 1024, zweiter Satz ABGB aufgehoben. So wie die Bestimmung des Paragraph 3, Absatz 2, KO durch die Spezialnorm des Paragraph 1026, ABGB verdrängt werde, müßten allfällig anders auslegbare Bestimmungen der Konkursordnung und des GmbHG der Spezialnorm des Paragraph 1024, ABGB weichen.

Rechtliche Beurteilung

Der dagegen erhobene Rekurs der Konkursgläubigerin ist zulässig und berechtigt.

Gemäß § 1151 Abs 2 ABGB müssen, insoweit mit einem Dienstvertrag eine Geschäftsbesorgung (§ 1002) verbunden ist, auch die Vorschriften über den Bevollmächtigungsvertrag beobachtet werden. Gemäß dem zweiten Satz des im 22. Hauptstück "Von der Bevollmächtigung und anderen Arten der Geschäftsführung" enthaltenen § 1024 ABGB "erklärt" die Verhängung des Konkurses über das Vermögen des Machthabers schon an und für sich die erteilte Vollmacht für aufgehoben.Gemäß Paragraph 1151, Absatz 2, ABGB müssen, insoweit mit einem Dienstvertrag eine Geschäftsbesorgung (Paragraph 1002,) verbunden ist, auch die Vorschriften über den Bevollmächtigungsvertrag beobachtet werden. Gemäß dem zweiten Satz des im 22. Hauptstück "Von der Bevollmächtigung und anderen Arten der Geschäftsführung" enthaltenen Paragraph 1024, ABGB "erklärt" die Verhängung des Konkurses über das Vermögen des Machthabers schon an und für sich die erteilte Vollmacht für aufgehoben.

In seiner Entscheidung ArbSlg 9876 führte der VwGH unter anderem zur Rechtsnatur des Anstellungsvertrags des Geschäftsführers einer GesmbH aus, daß dieser "abhängiger" oder "freier" Dienstvertrag, gegebenenfalls Werkvertrag oder ein Bevollmächtigungsvertrag im Sinn der §§ 1002 ff ABGB sein könne. Die beiden letztgenannten Vertragsarten würden allerdings in der Regel deshalb ausscheiden, weil dem Geschäftsführer kraft Gesetzes weder nur ein bestimmter Arbeitserfolg als eine in sich geschlossene Einheit noch die bloße Vertretung bei Rechtsgeschäften und sonstigen Rechtshandlungen, die für den Bevollmächtigungsvertrag kennzeichnend ist, obliege, sondern die Erbringung von Arbeitsleistungen auf Zeit, die außer der Vertretung und den im Gesetz (§§ 22, 23 GmbHG) ausdrücklich angeführten Verrichtungen tatsächlicher Art alle Handlungen, Maßnahmen und Vorkehrungen organisatorischer, kaufmännischer, technischer und personeller Art, die zur Geschäftsführung des Gesellschaftsunternehmens erforderlich sind, umfassen. In seiner Entscheidung SZ 18/55 legte der Oberste Gerichtshof dar, daß die Konkurseröffnung über das Vermögen des Geschäftsführers einer GmbH seine Geschäftsführerbefugnis "mangels Anwendbarkeit des § 1024 ABGB auf diesen Fall" in keiner Weise betreffe. Der Erstkläger sei und bleibe bis auf weiteres ungeachet der Eröffnung des Konkurses über sein Vermögen Geschäftsführer der beklagten Gesellschaft. Auch in seiner Entscheidung EvBl 1967/116 hatte sich der Oberste Gerichtshof mit dieser Frage zu befassen und erkannte als richtig, daß durch die Eröffnung des Konkurses über das Vermögen des Geschäftsführers einer Gesellschaft mit beschränkter Haftung dessen Handlungsfähigkeit im Sinn des § 15 Abs 1 GmbHG nicht berührt werde. Seine Geschäftsführungs- und Vertretungsbefugnis betreffe rechtlich nur die Gesellschaft, deren Vermögen mit dem Vermögen des gemeinschuldnerischen Geschäftsführers nicht ident sei. Das Vermögen der Gesellschaft mbH sei daher vom Konkurs über das Vermögen des Geschäftsführers unberührt geblieben. Verfügungen des Geschäftsführers für die Gesellschaft betreffen somit nicht die Konkursmasse und stehen im Konkurs des Geschäftsführers dem Masseverwalter nicht zu.In seiner Entscheidung ArbSlg 9876 führte der VwGH unter anderem zur Rechtsnatur des Anstellungsvertrags des Geschäftsführers einer GesmbH aus, daß dieser "abhängiger" oder "freier" Dienstvertrag, gegebenenfalls Werkvertrag oder ein Bevollmächtigungsvertrag im Sinn der Paragraphen 1002, ff ABGB sein könne. Die beiden letztgenannten Vertragsarten würden allerdings in der Regel deshalb ausscheiden, weil dem Geschäftsführer kraft Gesetzes weder nur ein bestimmter Arbeitserfolg als eine in sich geschlossene Einheit noch die bloße Vertretung bei Rechtsgeschäften und sonstigen Rechtshandlungen, die für den Bevollmächtigungsvertrag kennzeichnend ist, obliege, sondern die Erbringung von Arbeitsleistungen auf Zeit, die außer der Vertretung und den im Gesetz (Paragraphen 22,, 23 GmbHG) ausdrücklich angeführten Verrichtungen tatsächlicher Art alle Handlungen, Maßnahmen und Vorkehrungen organisatorischer, kaufmännischer, technischer und personeller Art, die zur Geschäftsführung des Gesellschaftsunternehmens erforderlich sind, umfassen. In seiner Entscheidung SZ 18/55 legte der Oberste Gerichtshof dar, daß die Konkurseröffnung über das Vermögen des Geschäftsführers einer GmbH seine Geschäftsführerbefugnis "mangels Anwendbarkeit des Paragraph 1024, ABGB auf diesen Fall" in keiner Weise betreffe. Der Erstkläger sei und bleibe bis auf weiteres ungeachet der Eröffnung des Konkurses über sein Vermögen Geschäftsführer der beklagten Gesellschaft. Auch in seiner Entscheidung EvBl 1967/116 hatte sich der Oberste Gerichtshof mit dieser Frage zu befassen und erkannte als richtig, daß durch die Eröffnung des Konkurses über das Vermögen des Geschäftsführers einer Gesellschaft mit beschränkter Haftung dessen Handlungsfähigkeit im Sinn des Paragraph 15, Absatz eins, GmbHG nicht berührt werde. Seine Geschäftsführungs- und Vertretungsbefugnis betreffe rechtlich nur die Gesellschaft, deren Vermögen mit dem Vermögen des gemeinschuldnerischen Geschäftsführers nicht ident sei. Das Vermögen der Gesellschaft mbH sei daher vom Konkurs über das Vermögen des Geschäftsführers unberührt geblieben. Verfügungen des Geschäftsführers für die Gesellschaft betreffen somit nicht die Konkursmasse und stehen im Konkurs des Geschäftsführers dem Masseverwalter nicht zu.

Dieser Rechtsansicht folgte die überwiegende Lehre (Reich-Rohrwig,

Das österreichische GmbH-Recht I2 Rz 2/31; Koppensteiner, GmbH-Gesetz2 Rz 15 zu § 15; Wünsch, Kommentar zum GmbHG, Rz 19 zu § 15). Wünsch aaO verweist begründend darauf, daß der Geschäftsführer nicht Bevollmächtigter und daher § 1024 ABGB nicht anwendbar sei, was die Gegenmeinung übersehe. Wenn auch tatsächlich die Gefahr eines Mißbrauchs der Geschäftsführungsbefugnis in einer solchen Situation erheblich erscheine, werde die Lage doch dadurch entschärft, daß der Konkursmasseverwalter das Stimmrecht des geschäftsführenden Gesellschafters in der Generalversammlung ausübe. Torggler in GesRZ 1974, 4, "Die Rechtsstellung des GmbH-Geschäftsführers (I)" merkt an, daß durch die Eröffnung des Konkurses über das Vermögen des Geschäftsführers selbst bei einer Einmann-GmbH nach der herrschenden Rechtsprechung die Handlungsfähigkeit im Sinne des § 15 Abs 1 zweiter Satz GmbHG nicht berührt werde. Der Gemeinschuldner bleibe weiterhin zur Vertretung der Gesellschaft berufen. Warum allerdings § 1024 ABGB hier nicht wenigstens analog angewendet werden könne, sei nicht recht einzusehen, werde doch der Geschäftsführer im allgemeinen als Bevollmächtigter angesehen. Überzeugender sei die Ansicht, daß die Konkurseröffnung die vorher eingeräumte Stellung eines Geschäftsführungsorgans beende, es der Gesellschaft aber freistehe, den Kridatar neuerlich zum Geschäftsführer zu bestellen, wenn sie weiterhin Vertrauen zu ihm habe. Kastner/Doralt/Nowotny, Grundriß des österreichischen Gesellschaftsrechts5, 368 f verweisen darauf, daß die Anwendung von § 1024 ABGB auf den in Konkurs verfallenen Geschäftsführer strittig sei. Es werde aber nach der Geschichte der Bestimmung und nach ihrem Zweck die analoge Anwendung auf Geschäftsführer für geboten gehalten.Das österreichische GmbH-Recht I2 Rz 2/31; Koppensteiner, GmbH-Gesetz2 Rz 15 zu Paragraph 15 ;, Wünsch, Kommentar zum GmbHG, Rz 19 zu Paragraph 15,). Wünsch aaO verweist begründend darauf, daß der Geschäftsführer nicht Bevollmächtigter und daher Paragraph 1024, ABGB nicht anwendbar sei, was die Gegenmeinung übersehe. Wenn auch tatsächlich die Gefahr eines Mißbrauchs der Geschäftsführungsbefugnis in einer solchen Situation erheblich erscheine, werde die Lage doch dadurch entschärft, daß der Konkursmasseverwalter das Stimmrecht des geschäftsführenden Gesellschafters in der Generalversammlung ausübe. Torggler in GesRZ 1974, 4, "Die Rechtsstellung des GmbH-Geschäftsführers (römisch eins)" merkt an, daß durch die Eröffnung des Konkurses über das Vermögen des Geschäftsführers selbst bei einer Einmann-GmbH nach der herrschenden Rechtsprechung die Handlungsfähigkeit im Sinne des Paragraph 15, Absatz eins, zweiter Satz GmbHG nicht berührt werde. Der Gemeinschuldner bleibe weiterhin zur Vertretung der Gesellschaft berufen. Warum allerdings Paragraph 1024, ABGB hier nicht wenigstens analog angewendet werden könne, sei nicht recht einzusehen, werde doch der Geschäftsführer im allgemeinen als Bevollmächtigter angesehen. Überzeugender sei die Ansicht, daß die Konkurseröffnung die vorher eingeräumte Stellung eines Geschäftsführungsorgans beende, es der Gesellschaft aber freistehe, den Kridatar neuerlich zum Geschäftsführer zu bestellen, wenn sie weiterhin Vertrauen zu ihm habe. Kastner/Doralt/Nowotny, Grundriß des österreichischen Gesellschaftsrechts5, 368 f verweisen darauf, daß die Anwendung von Paragraph 1024, ABGB auf den in Konkurs verfallenen Geschäftsführer strittig sei. Es werde aber nach der Geschichte der Bestimmung und nach ihrem Zweck die analoge Anwendung auf Geschäftsführer für geboten gehalten.

Der oder die Geschäftsführer der GmbH besorgen die Unternehmensleitung mit Wirkung für das Innenverhältnis (Geschäftsführung) und berechtigen und verpflichten die Gesellschaft gegenüber Dritten im Außenverhältnis (Vertretung). Neben diesen allgemeinen Pflichten zur Geschäftsführung und Vertretung treffen sie noch zahlreiche weitere im Gesetz definierte Aufgaben (siehe die Zusammenstellung in Straube/Dragaschnig/Pettliczek-Koller/Torggler,

Der GmbH-Geschäftsführervertrag3, 21). Das Rechtsinstitut ist gekennzeichnet durch seine Doppelnatur, die sich einerseits auf die organschaftliche Bestellung und andererseits auf die durch Vertrag erfolgende Anstellung gründet. Durch den Beschluß der Gesellschafter wird die Vertretungsmacht nach außen erteilt, während das innere Verhältnis der Gesellschaft zum Geschäftsführer durch Vertrag geregelt wird (2 Ob 296/56; 8 Ob 563/89). Der sachliche Umfang der internen Geschäftsführungsbefugnis ergibt sich aus dem Gesetz, dem Gesellschaftsvertrag und sonstigen vertraglichen Vereinbarungen, die Vertretungsbefugnis nach außen ist gesetzlich umschrieben und sachlich mit Wirkung gegenüber Dritten grundsätzlich unbeschränkbar (Straube aaO, 21). Die Bestellung des Geschäftsführers wird im GmbHG ebenso geregelt (§§ 15, 15a) wie deren Widerruf (§ 16) und der Rücktritt des Geschäftsführers (§ 16a). Den Umfang der Vertretungsbefugnis und die Möglichkeiten zu deren Beschränkung legt das Gesetz in den §§ 18 bis 20 fest. Mag auch die Geschäftsführerbestellung durchaus Elemente des Bevollmächtigungsvertrags enthalten, zeigt sich doch, daß der Gesetzgeber wegen des besonderen komplexen Aufgabenkreises und des Bedürfnisses, die Vertretung der Gesellschaft so weitgehend als möglich sicherzustellen, das Erfordernis zu besonderer gesetzlicher Regelung sah. Entgegen der Ansicht des Rekursgerichtes sind daher die Bestimmungen des GmbHG gegenüber jenen des 22. Hauptstückes des ABGB als die spezielleren zu sehen, wie dies der Oberste Gerichtshof in seiner Entscheidung SZ 70/33 auch bereits zum Verhältnis des § 35 Abs 1 ZPO zu § 1024 ABGB ausgesprochen hat. Der Hinweis des Rekursgerichtes auf die Entscheidung ZIK 1998, 62 geht in diesem Zusammenhang fehl, weil dort der Vorrang von § 1026 ABGB gegenüber § 3 Abs 2 KO deshalb bejaht wurde, weil der Gutglaubensschutz des Dritten nur in der bürgerlich-rechtlichen Bestimmung geregelt sei.Der GmbH-Geschäftsführervertrag3, 21). Das Rechtsinstitut ist gekennzeichnet durch seine Doppelnatur, die sich einerseits auf die organschaftliche Bestellung und andererseits auf die durch Vertrag erfolgende Anstellung gründet. Durch den Beschluß der Gesellschafter wird die Vertretungsmacht nach außen erteilt, während das innere Verhältnis der Gesellschaft zum Geschäftsführer durch Vertrag geregelt wird (2 Ob 296/56; 8 Ob 563/89). Der sachliche Umfang der internen Geschäftsführungsbefugnis ergibt sich aus dem Gesetz, dem Gesellschaftsvertrag und sonstigen vertraglichen Vereinbarungen, die Vertretungsbefugnis nach außen ist gesetzlich umschrieben und sachlich mit Wirkung gegenüber Dritten grundsätzlich unbeschränkbar (Straube aaO, 21). Die Bestellung des Geschäftsführers wird im GmbHG ebenso geregelt (Paragraphen 15,, 15a) wie deren Widerruf (Paragraph 16,) und der Rücktritt des Geschäftsführers (Paragraph 16 a,). Den Umfang der Vertretungsbefugnis und die Möglichkeiten zu deren Beschränkung legt das Gesetz in den Paragraphen 18 bis 20 fest. Mag auch die Geschäftsführerbestellung durchaus Elemente des Bevollmächtigungsvertrags enthalten, zeigt sich doch, daß der Gesetzgeber wegen des besonderen komplexen Aufgabenkreises und des Bedürfnisses, die Vertretung der Gesellschaft so weitgehend als möglich sicherzustellen, das Erfordernis zu besonderer gesetzlicher Regelung sah. Entgegen der Ansicht des Rekursgerichtes sind daher die Bestimmungen des GmbHG gegenüber jenen des 22. Hauptstückes des ABGB als die spezielleren zu sehen, wie dies der Oberste Gerichtshof in seiner Entscheidung SZ 70/33 auch bereits zum Verhältnis des Paragraph 35, Absatz eins, ZPO zu Paragraph 1024, ABGB ausgesprochen hat. Der Hinweis des Rekursgerichtes auf die Entscheidung ZIK 1998, 62 geht in diesem Zusammenhang fehl, weil dort der Vorrang von Paragraph 1026, ABGB gegenüber Paragraph 3, Absatz 2, KO deshalb bejaht wurde, weil der Gutglaubensschutz des Dritten nur in der bürgerlich-rechtlichen Bestimmung geregelt sei.

Das GmbHG regelt zwar den Fall, daß der Geschäftsführer in Konkurs verfalle, nicht, normiert jedoch in seinem § 15 Abs 1, daß zu Geschäftsführern nur physische, handlungsfähige Personen bestellt werden könnten. Damit wird dass Qualifikationserfordernis des Geschäftsführers abschließend beschrieben, sodaß die Konkurseröffnung über das Vermögen des Geschäftsführers dessen Vertretungsbefugnis nur dann berühren könnte, wenn dadurch Handlungsunfähigkeit herbeigeführt würde. Dies ist zu verneinen: Gemäß § 1 Abs 1 KO wird durch die Eröffnung des Konkurses das gesamte der Exekution unterworfene Vermögen, das dem Gemeinschuldner zu dieser Zeit gehört oder das er während des Konkurses erlangt (Konkursmasse) dessen freier Verfügung entzogen. Gemäß § 3 Abs 1 KO sind Rechtshandlungen des Gemeinschuldners nach der Konkurseröffnung, welche die Konkursmasse betreffen, den Konkursgläubigern gegenüber unwirksam. Daraus folgt, daß der Gemeinschuldner nur insoweit handlungsunfähig ist, als die Konkursmasse betroffen ist (SZ 41/71; JBl 1994, 53 ua). Insoweit das zur Konkursmasse gehörige Vermögen überhaupt nicht betroffen ist oder es um persönliche Leistungen des Gemeinschuldners geht, ist dessen Handlungsfähigkeit - wie sich auch aus § 6 Abs 3 KO ergibt - nicht eingeschränkt.Das GmbHG regelt zwar den Fall, daß der Geschäftsführer in Konkurs verfalle, nicht, normiert jedoch in seinem Paragraph 15, Absatz eins,, daß zu Geschäftsführern nur physische, handlungsfähige Personen bestellt werden könnten. Damit wird dass Qualifikationserfordernis des Geschäftsführers abschließend beschrieben, sodaß die Konkurseröffnung über das Vermögen des Geschäftsführers dessen Vertretungsbefugnis nur dann berühren könnte, wenn dadurch Handlungsunfähigkeit herbeigeführt würde. Dies ist zu verneinen: Gemäß Paragraph eins, Absatz eins, KO wird durch die Eröffnung des Konkurses das gesamte der Exekution unterworfene Vermögen, das dem Gemeinschuldner zu dieser Zeit gehört oder das er während des Konkurses erlangt (Konkursmasse) dessen freier Verfügung entzogen. Gemäß Paragraph 3, Absatz eins, KO sind Rechtshandlungen des Gemeinschuldners nach der Konkurseröffnung, welche die Konkursmasse betreffen, den Konkursgläubigern gegenüber unwirksam. Daraus folgt, daß der Gemeinschuldner nur insoweit handlungsunfähig ist, als die Konkursmasse betroffen ist (SZ 41/71; JBl 1994, 53 ua). Insoweit das zur Konkursmasse gehörige Vermögen überhaupt nicht betroffen ist oder es um persönliche Leistungen des Gemeinschuldners geht, ist dessen Handlungsfähigkeit - wie sich auch aus Paragraph 6, Absatz 3, KO ergibt - nicht eingeschränkt.

Der in Konkurs verfallene Geschäftsführer greift aber durch Vertretungshandlungen für die GesmbH nicht erkennbar in die Interessen seiner eigenen Konkursgläubiger ein, sodaß ihm jedenfalls - weil in seiner Handlungsfähigkeit nicht beschränkt - unbeschadet der Bestimmung des § 1024 ABGB die Antrags- und Rekurslegitimation in einem Konkursverfahren, in welchem die Gesellschaft mbH Gläubigerin ist, zuerkannt werden muß.Der in Konkurs verfallene Geschäftsführer greift aber durch Vertretungshandlungen für die GesmbH nicht erkennbar in die Interessen seiner eigenen Konkursgläubiger ein, sodaß ihm jedenfalls - weil in seiner Handlungsfähigkeit nicht beschränkt - unbeschadet der Bestimmung des Paragraph 1024, ABGB die Antrags- und Rekurslegitimation in einem Konkursverfahren, in welchem die Gesellschaft mbH Gläubigerin ist, zuerkannt werden muß.

Mit dieser Rechtsansicht wird im Ergebnis auch die bisherige Rechtsprechung aufrecht erhalten, die in der Konkurseröffnung über das Vermögen der Gesellschaft mbH keinen Endigungsgrund der Funktion der Organe der Gesellschaft gesehen hat, weil die Organisation der durch die Konkurseröffnung gemäß § 84 Z 4 GmbHG aufgelösten Gesellschaft mit beschränkter Haftung auch im Konkurs gewahrt bleibe (SZ 67/168; ZIK 1999, 64). Damit wurde aber im Ergebnis der erste Satz des § 1024 ABGB, wonach im Konkurs des Machtgebers alle Handlungen, die der Gewalthaber nach Kundmachung des Konkurses im Namen des Konkursschuldners unternommen hat, ohne Rechtskraft sind, zumindest teilweise für unanwendbar erachtet.Mit dieser Rechtsansicht wird im Ergebnis auch die bisherige Rechtsprechung aufrecht erhalten, die in der Konkurseröffnung über das Vermögen der Gesellschaft mbH keinen Endigungsgrund der Funktion der Organe der Gesellschaft gesehen hat, weil die Organisation der durch die Konkurseröffnung gemäß Paragraph 84, Ziffer 4, GmbHG aufgelösten Gesellschaft mit beschränkter Haftung auch im Konkurs gewahrt bleibe (SZ 67/168; ZIK 1999, 64). Damit wurde aber im Ergebnis der erste Satz des Paragraph 1024, ABGB, wonach im Konkurs des Machtgebers alle Handlungen, die der Gewalthaber nach Kundmachung des Konkurses im Namen des Konkursschuldners unternommen hat, ohne Rechtskraft sind, zumindest teilweise für unanwendbar erachtet.

Dem Rekurs ist daher Folge zu geben. Das Rekursgericht wird sich mit dem Rechtsmittel des Liquidators der Konkursgläubigerin sachlich zu befassen haben.

Anmerkung

E54226 08A02808

European Case Law Identifier (ECLI)

ECLI:AT:OGH0002:1999:0080OB00280.98D.0607.000

Dokumentnummer

JJT_19990607_OGH0002_0080OB00280_98D0000_000
Quelle: Oberster Gerichtshof (und OLG, LG, BG) OGH, http://www.ogh.gv.at
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