Norm
ABGB §1026Rechtssatz
Gegen die analoge Anwendung des § 3 Abs 2 KO spricht, daß § 1026 ABGB die speziellere Norm ist. § 1026 ABGB regelt den Gutglaubensschutz des Dritten, der die dem Machthaber zugedachte Leistung an den im Konkurs befindlichen Bevollmächtigten erbringt; Regelungsgegenstand des § 3 Abs 2 KO ist hingegen die Zahlung einer Schuld an den Gemeinschuldner nach der Konkurseröffnung. Es ist daher der jüngeren Lehre zu folgen, nach der es keines Rückgriffes auf § 3 Abs 2 KO bedarf. Nach diesen Lehrmeinungen ist es für die Anwendung des § 1026 ABGB gleichgültig, aus welchem Grund die Vollmacht aufgehoben wurde, so daß diese Bestimmung auch auf die Aufhebung der Vollmacht infolge Konkurses anzuwenden ist.
Entscheidungstexte
European Case Law Identifier (ECLI)
ECLI:AT:OGH0002:1997:RS0108795Im RIS seit
27.11.1997Zuletzt aktualisiert am
29.05.2019