§ 43 ABGB

ABGB - Allgemeines bürgerliches Gesetzbuch

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Berücksichtigter Stand der Gesetzgebung: 21.11.2024

Wird jemandem das Recht zur Führung seines Namens bestritten oder wird er durch unbefugten Gebrauch seines Namens (Decknamens) beeinträchtigt, so kann er auf Unterlassung und bei Verschulden auf Schadenersatz klagen.

In Kraft seit 01.01.1917 bis 31.12.9999
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Kommentar zum § 43 ABGB von Master

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§ 43 ABGB | 1. Version | 363 Aufrufe | 23.01.24

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