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Die Neufassung des § 5 Abs. 2 durch die Novelle LGBl. Nr. 58/2000 tritt mit 1Anm. Jänner 2002: in Kraft.der Fassung LGBl. Nr. 58/2000, LGBl. Nr. 77/2008Die Neufassung des Paragraph 5Anmerkung, Absatz 2, durch die Novellein der Fassung Landesgesetzblatt Nr. 58 aus 2000, tritt mit 1, Landesgesetzblatt Nr. Jänner 2002 in Kraft.77 aus 2008,
Die Neufassung des § 5 Abs. 2 durch die Novelle LGBl. Nr. 58/2000 tritt mit 1Anm. Jänner 2002: in Kraft.der Fassung LGBl. Nr. 58/2000, LGBl. Nr. 77/2008Die Neufassung des Paragraph 5Anmerkung, Absatz 2, durch die Novellein der Fassung Landesgesetzblatt Nr. 58 aus 2000, tritt mit 1, Landesgesetzblatt Nr. Jänner 2002 in Kraft.77 aus 2008,